Nds. NiRSG,NI - Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz

Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Amtliche Abkürzung
Nds. NiRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337 - VORIS 21069 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Rauchverbot1
Ausnahmen vom Rauchverbot2
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes3
Verantwortung für öffentliche Spielplätze4
Ordnungswidrigkeiten5
Überprüfung des Gesetzes6

Artikel 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337)

§ 1 Nds. NiRSG - Rauchverbot

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Amtliche Abkürzung
Nds. NiRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) 1Das Rauchen ist in Niedersachsen verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten

  1. 1.

    von Gebäuden für Landesbehörden, Gerichte oder sonstige Einrichtungen des Landes sowie von Gebäuden für die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme derjenigen Personen oder Stellen, denen außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen worden sind, und mit Ausnahme von Räumlichkeiten, die anderen Zwecken als der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,

  2. 2.

    von Gebäuden für den Niedersächsischen Landtag, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,

  3. 3.

    von Krankenhäusern, einschließlich der Privatkrankenanstalten, sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),

  4. 4.

    von Heimen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

  5. 5.
  6. 6.

    von Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche aufnehmen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 14. Dezember 2006, BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007, BGBl. I S. 122), unabhängig davon, ob die Einrichtungen einer Erlaubnis bedürfen,

  7. 7.

    von Hochschulen und Berufsakademien sowie von Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes,

  8. 8.

    von Sporthallen und Hallenbädern sowie von sonstigen Gebäuden, in denen Sport ausgeübt wird, soweit die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind und der Sportausübung dienen,

  9. 9.

    von Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit die Räumlichkeiten öffentlich zugänglich sind,

  10. 10.

    von Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätten, soweit die Räumlichkeiten für Gäste zugänglich sind,

  11. 11.

    von Verkehrsflughäfen, wenn die Räumlichkeiten für Reisende zugänglich sind; dies gilt nicht für vollständig umschlossene Räume, die anderen Zwecken als dem Aufenthalt der Fluggäste oder deren Abfertigung dienen,

  12. 12.
  13. 13.

    in Spielbanken im Sinne des Niedersächsischen Spielbankengesetzes.

2Bei öffentlichen Schulen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes und bei Einrichtungen der Kinder- oder Jugendhilfe im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 ist das Rauchen auch auf den zur Einrichtung gehörenden Hof- und Freiflächen verboten.

(2) 1Das Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb nur

  1. 1.

    Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder

  2. 2.

    unentgeltliche Kostproben

verabreicht werden. 2Wird eine Gaststätte auf einer Teilfläche einer vollständig umschlossenen Räumlichkeit offen betrieben, so ist das Rauchen in der gesamten Räumlichkeit verboten.

(3) Für vollständig umschlossene Räumlichkeiten, deren Fläche auf Dauer gemeinschaftlich mit anderen Einrichtungen genutzt wird, gilt ein Rauchverbot nur, wenn für alle an der Nutzung beteiligten Einrichtungen ein Rauchverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt.

(4) Auf die Rauchverbote ist an den öffentlichen Zugängen der Einrichtungen und der Gebäude deutlich sichtbar hinzuweisen.

§ 2 Nds. NiRSG - Ausnahmen vom Rauchverbot

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Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Amtliche Abkürzung
Nds. NiRSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht in

  1. 1.

    Haft- und Vernehmungsräumen der Justizvollzugseinrichtungen und der Polizei,

  2. 2.

    Patientenzimmern von Einrichtungen, in denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden,

  3. 3.

    den Räumen von Heimen und von Einrichtungen der palliativen Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind,

  4. 4.

    Räumen, die zu Wohnzwecken überlassen sind,

  5. 5.

    vollständig umschlossenen Räumen von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, in denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Patientin oder einem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde oder die Patientin oder der Patient das Krankenhaus nicht verlassen kann,

  6. 6.

    vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7, 9 und 11, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sind.

(2) 1Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gilt nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist. 2Satz 1 gilt nicht in Gaststätten, die in einem engen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 stehen.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen gestatten, wenn

  1. 1.

    die Gaststätte nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Raum (Gastraum) und keinen Nebenraum im Sinne von Absatz 2 Satz 1 hat,

  2. 2.

    die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt; nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch,

  3. 3.

    in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden,

  4. 4.

    Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und

  5. 5.

    die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist; die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

§ 3 Nds. NiRSG - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

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Amtliche Abkürzung
Nds. NiRSG
Normtyp
Gesetz
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Gliederungs-Nr.
21069

1Für die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen sind verantwortlich

  1. 1.

    die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts für die jeweilige Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 oder für die Räumlichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder des Flughafens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder der Spielhalle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 oder der Spielbank nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13

und die von diesen Beauftragten. 2Wenn einer verantwortlichen Person nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Verstöße zu verhindern.

§ 4 Nds. NiRSG - Verantwortung für öffentliche Spielplätze

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Amtliche Abkürzung
Nds. NiRSG
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Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Die Gemeinden sind für den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen.