SchwKBtFördErl,NI - Schwerstkranke Kinder-Betreuungsfördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Erl. d. MS v. 11.2.2020 - 403-43595/8.2.3 -

Vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 SchwKBtFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und Betreuung von schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr in Niedersachsen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)

Abschnitt 2 SchwKBtFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

2.1 Gefördert werden

2.1.1
Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener bis zum vollendeten 20. Lebensjahr,

2.1.2
Maßnahmen zur Förderung oder zur Erhaltung der Fähigkeit der Familienangehörigen zur häuslichen Versorgung, Betreuung und Pflege der schwerstkranken Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Angehörige in diesem Sinne sind auch nicht verwandte Privatpersonen, bei denen das schwerstkranke Kind, die oder der schwerstkranke Jugendliche oder die oder der schwerstkranke junge Erwachsene lebt,

2.1.3
bauliche Maßnahmen zum Aufenthalt von Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt der schwerstkranken Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

2.2 Zuwendungsfähig sind

2.2.1
Maßnahmen in Einrichtungen und bei ambulanten Anbietern sowie Modellprojekte (einschließlich wissenschaftlicher Begleitung) von innovativem Inhalt zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und zur Verbesserung der Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und zur Unterstützung ihrer Familien,

2.2.2
die Vernetzung von Angeboten (Ermöglichung oder Verstärkung der Zusammenarbeit unter den Beteiligten - Care-Management, Koordination von Hilfen - Case-Management), die einen nachhaltigen Bestand anstreben und erwarten lassen,

2.2.3
eine qualifizierte Fortbildung von Krankenpflege- und Pflegekräften oder anderen geeigneten beruflich qualifizierten Personen sowie von Angehörigen der Zielgruppe in Fragen der Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener,

2.2.4
bauliche Maßnahmen und investive Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)

Abschnitt 3 SchwKBtFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die ihre Leistungen in Niedersachsen erbringen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)

Abschnitt 4 SchwKBtFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Zur Zielgruppe im Sinne dieser Richtlinie gehört, wer

4.1.1
die altersmäßige Voraussetzung nach Nummer 1.1 erfüllt,

4.1.2
eine schwerwiegende, auch chronische Erkrankung oder eine schwere körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat und

4.1.3
aufgrund der Erkrankung oder Behinderung

4.1.3.1
pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist und laufend oder rund um die Uhr einer Betreuung bedarf oder

4.1.3.2
eine eingeschränkte Lebenserwartung hat oder

4.1.3.3
unmittelbar vom Tod bedroht ist.

4.2 Die Zuwendung erfolgt nur für Maßnahmen

4.2.1
zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und zum Ausgleich regionaler Versorgungsunterschiede (quantitativ und qualitativ) oder

4.2.2
der interdisziplinären Zusammenarbeit in institutionalisierter Form.

4.3 Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass mit der Maßnahme eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung und Betreuung der Zielgruppe nach Nummer 4.1 zu erwarten ist. Die Verbesserung kann sich auch auf Familien mit schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken. Die geförderte Maßnahme soll zudem auf die dauerhafte und flächendeckende Umsetzung in Niedersachsen abzielen.

4.4 Die zu fördernden Maßnahmen müssen jeweils mit fachlich geeigneten Kräften durchgeführt werden.

4.5 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind gegenüber sonstigen Leistungen von Bund, Land, Kommunen und gegenüber Leistungen der Sozialversicherungsträger nachrangig.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)