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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchwKBtFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

2.1 Gefördert werden

2.1.1
Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener bis zum vollendeten 20. Lebensjahr,

2.1.2
Maßnahmen zur Förderung oder zur Erhaltung der Fähigkeit der Familienangehörigen zur häuslichen Versorgung, Betreuung und Pflege der schwerstkranken Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Angehörige in diesem Sinne sind auch nicht verwandte Privatpersonen, bei denen das schwerstkranke Kind, die oder der schwerstkranke Jugendliche oder die oder der schwerstkranke junge Erwachsene lebt,

2.1.3
bauliche Maßnahmen zum Aufenthalt von Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt der schwerstkranken Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

2.2 Zuwendungsfähig sind

2.2.1
Maßnahmen in Einrichtungen und bei ambulanten Anbietern sowie Modellprojekte (einschließlich wissenschaftlicher Begleitung) von innovativem Inhalt zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und zur Verbesserung der Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und zur Unterstützung ihrer Familien,

2.2.2
die Vernetzung von Angeboten (Ermöglichung oder Verstärkung der Zusammenarbeit unter den Beteiligten - Care-Management, Koordination von Hilfen - Case-Management), die einen nachhaltigen Bestand anstreben und erwarten lassen,

2.2.3
eine qualifizierte Fortbildung von Krankenpflege- und Pflegekräften oder anderen geeigneten beruflich qualifizierten Personen sowie von Angehörigen der Zielgruppe in Fragen der Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener,

2.2.4
bauliche Maßnahmen und investive Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)