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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SchwKBtFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2. Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen.

5.3. Die Höhe der Zuwendung beträgt betreffend Personalausgaben

  • bei wissenschaftlichen Begleitungen bis zu 100 %,

  • zu anderen Personalausgaben bis zu 80 %

der nach Abzug abrechenbarer Leistungen, auf die nach gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht, verbleibenden zuwendungsfähigen Personalausgaben.

5.4 Die Höhe der Zuwendung zu Sachausgaben beträgt

  • bei Honoraren bis zu 100 %,

  • bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen bis zu 80 %,

  • zu Ausgaben für bauliche Maßnahmen und für die Anschaffung von Gegenständen, die dauerhaft dem Zuwendungszweck dienen, bis zu 80 %,

  • zu anderen Sachausgaben bis zu 10 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5 Bei kommunalen Trägern beträgt die Zuwendung des Landes für Personal- als auch für Sachausgaben in der Regel nicht mehr als der Anteil der kommunalen Körperschaft an den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)