Abschnitt 5 SchwKBtFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwKBtFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2. Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen.
5.3. Die Höhe der Zuwendung beträgt betreffend Personalausgaben
bei wissenschaftlichen Begleitungen bis zu 100 %,
zu anderen Personalausgaben bis zu 80 %
der nach Abzug abrechenbarer Leistungen, auf die nach gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht, verbleibenden zuwendungsfähigen Personalausgaben.
5.4 Die Höhe der Zuwendung zu Sachausgaben beträgt
bei Honoraren bis zu 100 %,
bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen bis zu 80 %,
zu Ausgaben für bauliche Maßnahmen und für die Anschaffung von Gegenständen, die dauerhaft dem Zuwendungszweck dienen, bis zu 80 %,
zu anderen Sachausgaben bis zu 10 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Bei kommunalen Trägern beträgt die Zuwendung des Landes für Personal- als auch für Sachausgaben in der Regel nicht mehr als der Anteil der kommunalen Körperschaft an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)