Abschnitt 6 SchwKBtFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwKBtFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
6.1 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim. Anträge auf Förderung sind schriftlich dort zu stellen. Vordrucke werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)