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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchwKBtFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Redaktionelle Abkürzung
SchwKBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Zur Zielgruppe im Sinne dieser Richtlinie gehört, wer

4.1.1
die altersmäßige Voraussetzung nach Nummer 1.1 erfüllt,

4.1.2
eine schwerwiegende, auch chronische Erkrankung oder eine schwere körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat und

4.1.3
aufgrund der Erkrankung oder Behinderung

4.1.3.1
pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist und laufend oder rund um die Uhr einer Betreuung bedarf oder

4.1.3.2
eine eingeschränkte Lebenserwartung hat oder

4.1.3.3
unmittelbar vom Tod bedroht ist.

4.2 Die Zuwendung erfolgt nur für Maßnahmen

4.2.1
zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und zum Ausgleich regionaler Versorgungsunterschiede (quantitativ und qualitativ) oder

4.2.2
der interdisziplinären Zusammenarbeit in institutionalisierter Form.

4.3 Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass mit der Maßnahme eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung und Betreuung der Zielgruppe nach Nummer 4.1 zu erwarten ist. Die Verbesserung kann sich auch auf Familien mit schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken. Die geförderte Maßnahme soll zudem auf die dauerhafte und flächendeckende Umsetzung in Niedersachsen abzielen.

4.4 Die zu fördernden Maßnahmen müssen jeweils mit fachlich geeigneten Kräften durchgeführt werden.

4.5 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind gegenüber sonstigen Leistungen von Bund, Land, Kommunen und gegenüber Leistungen der Sozialversicherungsträger nachrangig.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 11. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 292)