§ 12 NEFG - Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
(1) Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise bei der Bewilligungsstelle zurückgenommen werden.
(2) Hat die Bewilligungsstelle die Begünstigte oder den Begünstigten bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.