StrHFördErl,NI - Straffälligenhilfe-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Redaktionelle Abkürzung
StrHFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Erl. d. MJ v. 23. 8. 2018 - 4453-403.6 (SH 1) -

Vom 23. August 2018 (Nds. MBl. S. 827) (1)

Geändert durch Erl. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643) (2)

- VORIS 33350 -

Bezug: AV v. 9. 1. 2018 (Nds. Rpfl. S. 45)
- VORIS 33350 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Nds. Rpfl. Nr. 3/2019 S. 81

Nds. Rpfl. Nr. 10/2023 S. 501

Abschnitt 1 StrHFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante soziale Maßnahmen zur Resozialisierung oder Eingliederung Straffälliger im Rahmen der freien Straffälligenhilfe. Gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 3 der Bezugs-AV ist die Arbeit der Anlaufstellen für Straffällige (im Folgenden: Anlaufstellen) nachhaltig zu unterstützen. Ziel ist es, unter Erhaltung des zum 31. 12. 2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzung oder Haftvermeidungen führen können. Die Arbeit der Straffälligenhilfe ist nachhaltig zu unterstützen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis dieser Richtlinie.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643, Nds. Rpfl. S. 501)

Abschnitt 2 StrHFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

2.1 Gefördert werden Leistungen und Maßnahmen der Anlaufstellen für Straffällige der Verbände der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.

Das vorgehaltene Personal soll Beratungs- und Betreuungsangebote für

  • Personen in Haft, die rechtzeitig auf die Entlassung aus der Haft vorbereitet werden sollen,

  • aus der Haft entlassene Personen, die eine Nachbetreuung benötigen,

  • zu einer Geldstrafe verurteilte Personen,

  • Personen, die straffällig geworden sind,

  • von Straffälligkeit bedrohte Personen,

  • Familienangehörige von Straffälligen

unterbreiten.

2.2 Förderungsfähig sind Angebote der Anlaufstellen für Straffällige der freien Wohlfahrtspflege, welche mindestens folgendes Leistungsspektrum enthalten:

2.2.1
Jede Anlaufstelle besucht jede für sie vorgesehene Justizvollzugsanstalt planbar und regelmäßig.

2.2.2
Die Anlaufstellen sind für ihre Klientel Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden, namentlich zur Existenzsicherung der Betroffenen.

2.2.3
Die Anlaufstellen bieten von Haft Bedrohten, Inhaftierten und Haftentlassenen strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche an.

2.2.4
Die Anlaufstellen bieten den Gefährdeten, Inhaftierten und Haftentlassenen konkrete Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

2.2.5
Die Anlaufstellen stellen unmittelbar oder mittelbar sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für Strafgefangene und Haftentlassene sicher.

2.2.6
Die Anlaufstellen begleiten Inhaftierte und Haftentlassene bei Suchtgefährdungen.

2.2.7
Die Anlaufstellen sind verlässlicher Partner für Angehörige von Inhaftierung Bedrohter, Inhaftierter und Haftentlassener.

2.2.8
Die Anlaufstellen stellen die Umsetzung des Programms "Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen" sicher.

2.2.9
Die Anlaufstellen sind in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig zum Thema Entlassungsvorbereitung präsent.

2.3 Neben den in Nummer 2.2 genannten Angeboten sind für Wohnraumhilfen insbesondere folgende Angebote förderungswürdig:

  • Vorhalten von Wohnangeboten,

  • Beratungs- und Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern für das Wohnangebot,

  • Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung der finanziellen Rahmenbedingungen der einzelnen Wohnangebote (Miete, Nebenkosten, Reparaturen),

  • Erarbeitung und Umsetzung der sozialen Rahmenbedingungen (Aufnahme- und Ausschlusskriterien, Hausordnung usw.).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643, Nds. Rpfl. S. 501)

Abschnitt 3 StrHFördErl - Zuwendungsempfänger

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Niedersachsen
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33350

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige rechtsfähige Träger i. S. der Nummer 2.1, die Angebote nach Nummer 2 durchführen und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643, Nds. Rpfl. S. 501)

Abschnitt 4 StrHFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
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4.1 Der Zuwendungsempfänger muss in fachlicher Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen bieten und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung durch die Vorlage von aktuellen Arbeitsbeschreibungen des geförderten Personals nachweisen.

4.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern der Zuwendungsempfänger mindestens eine Person, die über einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt, mit mindestens einem Umfang von 50 % einer vollen Stelle beschäftigt. Für die Beratung darf ausschließlich Personal nach Satz 1 eingesetzt werden.

4.3 Über die Förderung des Landes hinaus sind Fördermittel Dritter zur Finanzierung der Arbeit einzuwerben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 24. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 643, Nds. Rpfl. S. 501)