BefRiLiPol,NI - Beförderungsrahmenrichtlinien

Rahmenrichtlinien für die Beförderungsauswahl in der Polizei des Landes Niedersachsen
(Beförderungsrahmenrichtlinien - BefRiLiPol)

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinien für die Beförderungsauswahl in der Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrahmenrichtlinien - BefRiLiPol)
Amtliche Abkürzung
BefRiLiPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20410

RdErl. d. MI v. 17.10.2022 - 25.22-03110-01.1 -

Vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1389)

- VORIS 20410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Rahmenbedingungen2
Beförderungshemmnisse3
Beförderungskriterien4
Personalvergleichsdateien5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 BefRiLiPol - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinien für die Beförderungsauswahl in der Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrahmenrichtlinien - BefRiLiPol)
Amtliche Abkürzung
BefRiLiPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20410

Diese Beförderungsrahmenrichtlinien gelten für Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen, soweit dort die dienstrechtlichen Befugnisse liegen. Sie gelten ausschließlich für die freie Vergabe von Beförderungsstellen. Eine freie Vergabe liegt insbesondere nicht bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines (höherwertigen) Dienstpostens vor, dem eine entsprechende Beförderungsstelle zugeordnet ist.

Es handelt sich um Rahmenrichtlinien. Ergänzende Regelungen oder Vereinbarungen sind zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1389)

Abschnitt 2 BefRiLiPol - Rahmenbedingungen

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinien für die Beförderungsauswahl in der Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrahmenrichtlinien - BefRiLiPol)
Amtliche Abkürzung
BefRiLiPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20410

Die Zahl der beförderbaren Beamtinnen und Beamten auf entsprechenden Dienstposten ist regelmäßig größer als die Zahl der sich durch Stellenzuweisung ergebenden Beförderungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund sind bei der freien Vergabe gemäß Nummer 1 Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des Artikels 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) zu treffen.

Im Auswahlverfahren sind insbesondere zu gewährleisten:

  • die Chancengleichheit sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber,

  • die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses,

  • eine Entscheidungsfindung auf Grundlage nachprüfbarer, einheitlich bewertbarer Kriterien und

  • die Berechenbarkeit und Kontinuität der Auswahlkriterien.

Eine Beförderung ist nur zulässig, wenn die beamten-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen, insbesondere des AGG, des NGG, des Schwerbehindertenrechts und des NPersVG sowie die Rechtsprechung sind zu beachten.

Eine Beförderung ist unzulässig, wenn ein gesetzliches oder laufbahnrechtliches Verbot (vgl. § 20 NBG, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5 NDiszG, §§ 1012 NLVO) entgegensteht.

Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1389)

Abschnitt 3 BefRiLiPol - Beförderungshemmnisse

Bibliographie

Titel
Rahmenrichtlinien für die Beförderungsauswahl in der Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrahmenrichtlinien - BefRiLiPol)
Amtliche Abkürzung
BefRiLiPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20410

Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist zu prüfen, ob einer Beförderung im Einzelfall Hemmnisse entgegenstehen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

3.1 Dienstpflichtverletzungen

Die Disziplinarmaßnahmen Verweis oder Geldbuße als solche stehen einer Beförderung nicht entgegen. Dies gilt auch bei Vorliegen des Verdachts, ein Dienstvergehen begangen zu haben oder bei einer sonstigen Entscheidung im vordisziplinaren Raum. Im Zusammenhang mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erfahrungsgemäß wegen ihrer spezifischen Tätigkeit auch aus unsachlichen Erwägungen angezeigt sein können.

Eine Beförderung kommt jeweils erst nach einer einzelfallbezogenen Prüfung in Betracht.

3.2 Beurlaubung

Beförderungen von Beamtinnen und Beamten während der Zeit des Urlaubs ohne Bezüge sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nicht während der Elternzeit oder einer familienbedingten Beurlaubung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1389)

Abschnitt 4 BefRiLiPol - Beförderungskriterien

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Titel
Rahmenrichtlinien für die Beförderungsauswahl in der Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrahmenrichtlinien - BefRiLiPol)
Amtliche Abkürzung
BefRiLiPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20410

4.1 Unmittelbar leistungsbezogene Kriterien (Hauptkriterien)

Diese Kriterien sind nach ständiger Rechtsprechung stets vorrangig gegenüber Hilfskriterien heranzuziehen und zwar in der Reihenfolge

  • Vollnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung,

  • Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung, sofern eine Binnendifferenzierung in der jeweiligen Wertungsstufe erfolgt,

  • ausschärfende Betrachtung anhand der Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung,

  • Vollnote der Vorbeurteilung (grundsätzlich die vorherige Regelbeurteilung),

  • Binnendifferenzierung der Vorbeurteilung (grundsätzlich die vorherige Regelbeurteilung), sofern eine Binnendifferenzierung in der jeweiligen Wertungsstufe erfolgt,

  • ausschärfende Betrachtung anhand der Einzelmerkmale der Vorbeurteilung (grundsätzlich die vorherige Regelbeurteilung).

Die Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung stehen in der ausschärfenden Betrachtung gleichwertig nebeneinander.

Soweit über den Vergleich der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien keine Auswahlentscheidung getroffen werden kann, sind leistungsbezogene Hilfskriterien heranzuziehen.

4.2 Leistungsnahe Hilfskriterien

Zu den leistungsnahen Hilfskriterien (ohne Festlegung der Reihenfolge) gehören insbesondere

  • Dienstzeit im Statusamt,

  • Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens/einer herausragenden Funktion,

  • Datum der Laufbahnprüfung/Tag der Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 NLVO-Pol i. V. m. § 17a Abs. 4 PolNLVO (Bewährungsaufstieg),

  • Zeitraum seit Beginn der Qualifizierung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 (maximale Regelstudienzeit),

  • Ergebnis der Laufbahnprüfung (nur für das erste Beförderungsamt in der Laufbahn).

4.3 Leistungsferne Hilfskriterien

Zu den leistungsfernen Hilfskriterien (ohne Festlegung der Reihenfolge) gehören insbesondere

  • Dienstalter,

  • Lebensalter,

  • Schwerbehinderung,

  • Abbau der Unterrepräsentanz gemäß § 13 Abs. 5 NGG.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1389)