Die Zahl der beförderbaren Beamtinnen und Beamten auf entsprechenden Dienstposten ist regelmäßig größer als die Zahl der sich durch Stellenzuweisung ergebenden Beförderungsmöglichkeiten. Aus diesem Grund sind bei der freien Vergabe gemäß Nummer 1 Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des Artikels 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) zu treffen.
Im Auswahlverfahren sind insbesondere zu gewährleisten:
die Chancengleichheit sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber,
die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses,
eine Entscheidungsfindung auf Grundlage nachprüfbarer, einheitlich bewertbarer Kriterien und
die Berechenbarkeit und Kontinuität der Auswahlkriterien.
Eine Beförderung ist nur zulässig, wenn die beamten-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen, insbesondere des AGG, des NGG, des Schwerbehindertenrechts und des NPersVG sowie die Rechtsprechung sind zu beachten.
Eine Beförderung ist unzulässig, wenn ein gesetzliches oder laufbahnrechtliches Verbot (vgl. § 20 NBG, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5 NDiszG, §§ 10, 12 NLVO) entgegensteht.
Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.