Abschnitt 3 BefRiLiPol - Beförderungshemmnisse
Bibliographie
- Titel
- Rahmenrichtlinien für die Beförderungsauswahl in der Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrahmenrichtlinien - BefRiLiPol)
- Amtliche Abkürzung
- BefRiLiPol
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20410
Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist zu prüfen, ob einer Beförderung im Einzelfall Hemmnisse entgegenstehen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
3.1 Dienstpflichtverletzungen
Die Disziplinarmaßnahmen Verweis oder Geldbuße als solche stehen einer Beförderung nicht entgegen. Dies gilt auch bei Vorliegen des Verdachts, ein Dienstvergehen begangen zu haben oder bei einer sonstigen Entscheidung im vordisziplinaren Raum. Im Zusammenhang mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erfahrungsgemäß wegen ihrer spezifischen Tätigkeit auch aus unsachlichen Erwägungen angezeigt sein können.
Eine Beförderung kommt jeweils erst nach einer einzelfallbezogenen Prüfung in Betracht.
3.2 Beurlaubung
Beförderungen von Beamtinnen und Beamten während der Zeit des Urlaubs ohne Bezüge sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nicht während der Elternzeit oder einer familienbedingten Beurlaubung.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1389)