RL KSEnEff-Erl,NI - Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz"-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen
(Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Gem. Erl. d. MU u. d. MWK v. 16. 11. 2022 - 52-29900/3/100 -

Vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)

Geändert durch Gem. Erl. vom 9. August 2023 (Nds. MBl. S. 587)

- VORIS 28010 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    RdErl. d. MB v. 13. 7. 2022 (Nds. MBl. S. 976)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring und QualitätskriterienAnlage

Abschnitt 1 RL KSEnEff-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Klimaschutz und der Energieeinsparung. Die Richtlinien sollen einen Beitrag leisten zum Ziel der Klimaneutralität in Niedersachsen. Zu diesem Zweck sollen sowohl Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch von bestehenden betrieblichen Prozessen als auch von öffentlichen und betrieblichen Gebäuden gesenkt werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159, Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74)

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. 7. 2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)

Abschnitt 2 RL KSEnEff-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

2.1 Gegenstände der Förderung sind:

2.1.1 Investitionen in die energetische, über den gesetzlichen Standard hinausgehende Sanierung von Nichtwohngebäuden (nach der Definition des Signierschlüssels für Nichtwohngebäude des Statistischen Bundesamtes), die sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Befindet sich das Sanierungsobjekt bei Antragstellung durch eine Kultureinrichtung, eine andere gemeinnützige Einrichtung, eine Bürgerenergiegenossenschaft oder einen Betrieb der Sozialwirtschaft nicht in deren/dessen Eigentum, muss sich der Eigentümer rechtsverbindlich bereit erklären, ggf. in die Rechte und Pflichten des Antragstellers einzutreten. Die Einbindung erneuerbarer Energien in die Sanierung ist erforderlich.

2.1.2 Investitionen in energieeffiziente oder treibhausgasmindernde Produktionsprozesse und -anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Eine Kombination beider Maßnahmen ist zulässig. Hierzu zählen auch Anlagen, welche die für den Produktionsprozess notwendige Energie (beispielsweise Strom aus Photovoltaik und/oder Wärme aus Biomassekessel) bereitstellen und bevorraten (beispielsweise Batteriespeicher, Pufferspeicher) können. Der Einsatz erprobter, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender, aber für die Unternehmen noch nicht wirtschaftlich einsetzbarer Technologien und Verfahren, wie beispielsweise die Verwendung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien oder Investitionen in Technologien zur CO2-Abtrennung und Nutzung, die zur Reduktion von Treibhausgasen beitragen, ist ebenfalls zulässig. Die Einbindung erneuerbarer Energien in energieeffiziente und energieeinsparende Produktionsprozesse und -anlagen ist erforderlich.

2.1.3 Die Errichtung von Wärmenetzen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen von Gebäuden und Anlagen und der Nutzung von Abwärme, die nicht ausschließlich für diesen Zweck hergestellt wurde. Das Wärmenetz muss der Versorgung von Gebäuden dienen, die in räumlicher Nähe zu der die Abwärme erzeugenden Anlage liegen (Nahwärme). Sowohl das Grundstück, als auch die versorgten Gebäude müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Wärmenetze werden nur im Zusammenhang mit Förderungen unter den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 gefördert. Anlagen und Komponenten welche die Auskopplung der Abwärme ermöglichen sind ebenfalls zulässig.

2.1.4 Die Organisation betrieblicher Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerkeprojekte in Niedersachsen, um in den beteiligten Betrieben die Energieeffizienz zu steigern und die CO2-Emissionen zu reduzieren.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 die Förderung von Sakralbauten sowie von Neubauten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)

Abschnitt 3 RL KSEnEff-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

3.1 Zuwendungsempfänger sind:

3.1.1 bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger öffentlicher Gebäude, KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Eintrag in das Handelsregister oder in die Handwerksordnung, kommunale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, Bürgerenergiegenossenschaften sowie gemeinnützige Organisationen, Landesgesellschaften mit privater Rechtsform sowie Kultureinrichtungen, sofern der Investitionsort in Niedersachsen liegt,

3.1.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 insbesondere Einrichtungen, Verbände, Vereine, Kammern, Branchenvertretungen, Klimaschutz- und Energieagenturen, Kommunale Unternehmen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, und KMU in Fragen der Energie- und Ressourceneffizienz beraten und unterstützen.

3.2 Zuwendungen werden in folgenden Fällen nicht bewilligt:

3.2.1 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.2.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.2.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Für Vorhaben, die nicht auf Grundlage der AGVO gefördert werden, gilt dies entsprechend. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

3.2.4 Für Anlagen, die gleichzeitig nach dem EEG 2023 oder vorherigen Fassungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden, es sei denn, diese Anlagen werden gegenüber dem öffentlichen Netz abgeregelt oder der Antragsteller erklärt seinen rechtsverbindlichen Verzicht auf die Förderung nach dem EEG 2023 oder vorherigen Fassungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)

Abschnitt 4 RL KSEnEff-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

4.1 Räumliche Voraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen niedersächsischen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigte KMU müssen eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Mobile Anlagen, die gefördert werden, müssen überwiegend in Niedersachsen zum Einsatz kommen. Bei Förderungen nach Nummer 2.1.4 können im Rahmen dieser Richtlinien auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Interesse des Landes Niedersachsen liegt.

Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann es im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit) abstimmen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1 Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die erwartete Einsparung an Energie je Euro der Investition und die Einsparung an CO2-Äquivalenten nachzuweisen. Der Einsatz nicht selbst erzeugter erneuerbarer Energien führt nicht zur Anrechnung auf die Einsparung an Energie je Euro der Investition oder der Einsparung an CO2-Äquivalenten.

Dabei ist dem Förderantrag eine durch einen vom Antragsteller beauftragten Sachkundigen (vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle autorisierte Energieeffizienzexperten) erstellte Prognose beizufügen, welche die erzielte jährliche Einsparung an Tonnen CO2-Äquivalenten und die eingesparte Energie je Euro der Investition ausweist.

In der Prognose ist weiterhin die technische Durchführbarkeit des Projekts sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beurteilen.

4.2.2 Bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1.4. sollen an einem Netzwerk zwischen 7 und 15 Betriebe teilnehmen, von denen die Mehrheit KMU sind. Ausnahmen sind zu begründen. Die beteiligten Betriebe müssen neben einzelbetrieblichen auch ein gemeinsames CO2-Minderungsziel für das Netzwerk und ein gemeinsames Energieeffizienzziel für den Projektzeitraum vereinbaren.

4.2.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand und vom Antragsteller abhängig. Es sind die Querschnittsziele "Gleichstellung", "Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit", "Nachhaltige Entwicklung" sowie das Querschnittsziel "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

4.4 Der Durchführungszeitraum für Projekte gemäß diesen Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann ein längerer Durchführungszeitraum gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)