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  • ab 16.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL KSEnEff-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

7.1 Für nach Nummer 2.1.1 und 2.1.3 geförderte Kultureinrichtungen holt die NBank im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ein Gutachten des Fachreferats der Kulturabteilung des MWK ein. Dieses Gutachten ist im Rahmen der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.5 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und im Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.6 Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorien sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht (d. h. eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.8 Ist eine Dienststelle des Landes Empfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch Zuweisung der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)