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  • ab 16.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL KSEnEff-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

4.1 Räumliche Voraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen niedersächsischen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigte KMU müssen eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Mobile Anlagen, die gefördert werden, müssen überwiegend in Niedersachsen zum Einsatz kommen. Bei Förderungen nach Nummer 2.1.4 können im Rahmen dieser Richtlinien auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Interesse des Landes Niedersachsen liegt.

Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann es im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit) abstimmen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1 Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die erwartete Einsparung an Energie je Euro der Investition und die Einsparung an CO2-Äquivalenten nachzuweisen. Der Einsatz nicht selbst erzeugter erneuerbarer Energien führt nicht zur Anrechnung auf die Einsparung an Energie je Euro der Investition oder der Einsparung an CO2-Äquivalenten.

Dabei ist dem Förderantrag eine durch einen vom Antragsteller beauftragten Sachkundigen (vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle autorisierte Energieeffizienzexperten) erstellte Prognose beizufügen, welche die erzielte jährliche Einsparung an Tonnen CO2-Äquivalenten und die eingesparte Energie je Euro der Investition ausweist.

In der Prognose ist weiterhin die technische Durchführbarkeit des Projekts sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beurteilen.

4.2.2 Bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1.4. sollen an einem Netzwerk zwischen 7 und 15 Betriebe teilnehmen, von denen die Mehrheit KMU sind. Ausnahmen sind zu begründen. Die beteiligten Betriebe müssen neben einzelbetrieblichen auch ein gemeinsames CO2-Minderungsziel für das Netzwerk und ein gemeinsames Energieeffizienzziel für den Projektzeitraum vereinbaren.

4.2.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand und vom Antragsteller abhängig. Es sind die Querschnittsziele "Gleichstellung", "Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit", "Nachhaltige Entwicklung" sowie das Querschnittsziel "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

4.4 Der Durchführungszeitraum für Projekte gemäß diesen Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann ein längerer Durchführungszeitraum gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)