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Abschnitt 5 RL KSEnEff-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie "Klimaschutz und Energieeffizienz")
Redaktionelle Abkürzung
RL KSEnEff-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung kann in der SER bis zu 20 % und in der ÜR bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Für Kultureinrichtungen kann diese Ergänzung - unter Beachtung der beihilferechtlichen Regelungen (Nummer 5.5) - höher ausfallen.

5.3 Die Höhe der Zuwendung muss 25 000 EUR übersteigen.

5.4 Beihilfeintensitäten

Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, kommen die folgenden Beihilfeintensitäten in Betracht:

5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1:

  • Artikel 36 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 40 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 36 Abs. 5 AGVO.

  • Artikel 38 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähige Kosten sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 38 Abs. 3 Satz 2 AGVO.

  • Artikel 40 AGVO, sofern Beihilfen für hochintensive Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden; Beihilfefähig sind Investitionsmehrkosten. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 40 Abs. 4 AGVO.

  • Artikel 41 AGVO, sofern Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien gewährt werden sollen. Beihilfefähig sind Investitionsmehrkosten. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41 Abs. 6 AGVO. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

    1. a)

      45 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. a oder b berechnet werden,

    2. b)

      30 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. c berechnet werden,

    3. c)

      bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Artikel 46 AGVO, sofern Beihilfen zur Förderung für energieeffiziente Fernwärme gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die beihilfefähigen Kosten für die Erzeugungsanlage sind die im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.

  • Artikel 53 AGVO, sofern die Beihilfe für Kultureinrichtungen gewährt wird. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

  • Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.

Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme. Für Kultureinrichtungen gilt diese Obergrenze nicht.

5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2:

  • Artikel 36 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 40 %, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 36 Abs. 5 AGVO.

  • Artikel 38 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden; Die Bemessung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach Artikel 38 Abs. 3 AGVO (siehe Nummer 5.5.1).

  • Artikel 40 AGVO, sofern Beihilfen für hochintensive KWK-Anlagen gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden; Die Bemessung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach Artikel 40 Abs. 4 AGVO (siehe Nummer 5.5.1).

  • Artikel 41 AGVO, sofern Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien gewährt werden sollen. Beihilfefähig sind Investitionsmehrkosten. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41 Abs. 6 AGVO. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

    1. a)

      45 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. a oder b berechnet werden,

    2. b)

      30 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. c berechnet werden,

    3. c)

      bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.

Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme.

5.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3:

  • Artikel 46 AGVO, sofern Beihilfen zur Förderung für energieeffiziente Fernwärme gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45 % der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die beihilfefähigen Kosten für die Erzeugungsanlage sind die im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.

  • Artikel 53 AGVO, sofern die Beihilfe für Kultureinrichtungen gewährt wird. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

  • Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.

Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme. Für Kultureinrichtungen gilt diese Obergrenze nicht.

5.4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4:

Nach der De-minimis-Verordnung bis zu 200 000 EUR auf den Zeitraum von drei Steuerjahren.

Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 beträgt 200 000 EUR pro Maßnahme.

5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

5.5.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3:

  • Ausgaben für Prognosen gemäß Nummer 4.2.1,

  • Bauausgaben einschließlich der dazugehörigen Baunebenkosten,

  • Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen,

  • pauschal angegebene indirekte Ausgaben oder Kosten gemäß Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten förderfähigen Kosten.

    Sofern die Gesamtausgaben einer Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gem. Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen. Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.

    Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.

    Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

    Betragen die Gesamtausgaben einer Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung mehr als 200 000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip.

    Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.

5.5.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.4 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben,

  • Restkostenpauschale.

    Die Personalausgaben werden nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch den Bezugserlass zu b festgesetzt.

    Die Restkostenpauschale nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 15 % und wird auf die Personalausgaben gewährt.

5.6 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen,

  • Grunderwerbskosten,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1492)