NGlüSpVO,NI - Niedersächsische Glücksspielverordnung

Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 27. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 118 - VORIS 21013 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 412)

Aufgrund des § 24 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Annahmestellen1
Gewerbliche Spielvermittlung2
(weggefallen)3
Unterlagen für den Antrag auf eine Erlaubnis4
Befristung, Unwirksamwerden und Widerruf der Erlaubnis5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten6

§ 1 NGlüSpVO - Annahmestellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Höchstzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG wird auf 2.400 festgesetzt.

(2) 1Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in Niedersachsen gleichmäßig verteilt sein. 2Das Einzugsgebiet einer Annahmestelle soll 2.800 bis 3.700 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.

(3) Annahmestellen, die Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential vermitteln, dürfen nicht in Räumlichkeiten betrieben werden, die zum längeren Verweilen einladen.

(4) In Annahmestellen, deren Räumlichkeiten zum längeren Verweilen einladen, dürfen Angebote für Sofortlotterien nur im Kassenbereich dargeboten werden.

§ 2 NGlüSpVO - Gewerbliche Spielvermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Für Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittler gilt § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 3 NGlüSpVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(weggefallen)

§ 4 NGlüSpVO - Unterlagen für den Antrag auf eine Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Aus dem Antrag auf eine Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", einer Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers oder einer Wettvermittlungsstelle müssen hervorgehen

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers,

  2. 2.

    Anschrift und Telefonnummer der Annahmestelle, der Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", der Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers oder der Wettvermittlungsstelle und

  3. 3.

    die Glücksspiele, die vermittelt werden sollen.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    ein aktuelles Führungszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers,

  2. 2.

    ein Nachweis über eine Schulung einer in der Annahmestelle, der Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", der Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers oder der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens und zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen,

  3. 3.

    bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern, mit Ausnahme von Personen, die nach § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12, des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

  4. 4.

    ein Nachweis der Gewerbeanzeige (§ 14 der Gewerbeordnung),

  5. 5.

    eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und

  6. 6.

    bei einer Annahmestelle der Vertrag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG und bei einer Wettvermittlungsstelle der Vertrag nach § 8 Abs. 1 Satz 3 NGlüSpG.

2Liegt ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 oder 4 nicht vor, so kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde die Erlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass der Nachweis nachgereicht wird.

(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung und für deren Überprüfung die Vorlage der dem Antrag beizufügenden Unterlagen im Original sowie weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(4) Soll die Annahmestelle, die Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", die Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers oder die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben werden, so ist in dem Antrag deren Anschrift anzugeben; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 müssen sich auf die zur Geschäftsführung befugten Personen beziehen.