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  • ab 05.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 NGlüSpVO - Unterlagen für den Antrag auf eine Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Aus dem Antrag auf eine Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", einer Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers oder einer Wettvermittlungsstelle müssen hervorgehen

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers,

  2. 2.

    Anschrift und Telefonnummer der Annahmestelle, der Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", der Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers oder der Wettvermittlungsstelle und

  3. 3.

    die Glücksspiele, die vermittelt werden sollen.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    ein aktuelles Führungszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers,

  2. 2.

    ein Nachweis über eine Schulung einer in der Annahmestelle, der Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", der Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers oder der Wettvermittlungsstelle tätigen verantwortlichen Person zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens und zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen,

  3. 3.

    bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern, mit Ausnahme von Personen, die nach § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12, des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

  4. 4.

    ein Nachweis der Gewerbeanzeige (§ 14 der Gewerbeordnung),

  5. 5.

    eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und

  6. 6.

    bei einer Annahmestelle der Vertrag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG und bei einer Wettvermittlungsstelle der Vertrag nach § 8 Abs. 1 Satz 3 NGlüSpG.

2Liegt ein Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 oder 4 nicht vor, so kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde die Erlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass der Nachweis nachgereicht wird.

(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung und für deren Überprüfung die Vorlage der dem Antrag beizufügenden Unterlagen im Original sowie weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(4) Soll die Annahmestelle, die Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", die Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers oder die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben werden, so ist in dem Antrag deren Anschrift anzugeben; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 müssen sich auf die zur Geschäftsführung befugten Personen beziehen.