GewZweiKostBRdErl,NI - Gewässer zweiter Ordnung-Kostenbeitragsrunderlass

Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung

Bibliographie

Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 9.11.2022 - 21-62003/00-0021 -

Vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

- VORIS 28200 -

Bezug: RdErl. v. 1.9.2016 (Nds. MBl. S. 997)
- VORIS 28200 -

Abschnitt 1 GewZweiKostBRdErl

Bibliographie

Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Für die Unterhaltung der in der Anlage zu § 67 Abs. 2 NWG aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung haben die betroffenen Unterhaltungsverbände Kostenbeiträge an den NLWKN zu leisten.

Grundlage für die Höhe der Kostenbeiträge ist die von der durch § 2 Abs. 3 des Nds. AGWVG beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) eingerichtete Prüfstelle geprüfte Anlage 1 oder eine Liste, die von der Prüfstelle dem NLWKN bis zum 31. Mai jeden Jahres zugeleitet wird, mit folgenden Angaben:

  1. a)

    den Namen der kostenbeitragspflichtigen Unterhaltungsverbände,

  2. b)

    deren jeweilige Gesamtaufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und

  3. c)

    die Länge der vom jeweiligen Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Kilometer.

Die Kostenbeiträge werden danach vom NLWKN nach der Anlage 1 ermittelt und jeweils zum 30. Juni des Fälligkeitsjahres vereinnahmt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

Abschnitt 2 GewZweiKostBRdErl

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Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Unterhaltungsverbände haben ihre Haushalts- und Kassenführung so einzurichten, dass die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung getrennt nachgewiesen werden und durch Einzelbelege entsprechend der in der Anlage 2 enthaltenen Gliederung prüfbar sind.

Der NLWKN ist berechtigt, die Voraussetzungen zu prüfen. Der Unterhaltungsverband hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu gewähren und die örtliche Besichtigung zu gestatten. Das gesetzliche Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

Abschnitt 3 GewZweiKostBRdErl

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Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
den Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT)
die Unterhaltungsverbände

Nachrichtlich:

An die
Unteren Wasserbehörden

Anlage 1 GewZweiKostBRdErl

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Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200
_______________
(Datum)
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
- Direktion -
Unterhaltungsverband (UHV) Nr. _______________
Ermittlung des Kostenbeitrags für die vom Land im Verbandsgebiet zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 67 Abs. 2 NWG für das Jahr 20____
Grundlage für die Berechnung ist die Mitteilung der Prüfstelle beim Niedersächsischen Wasserverbandstag e. V. vom _______________
1.Länge der vom Land zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet____________ km
2.Höhe der vom UHV aufgewendeten Gesamt-Unterhaltungsaufwendungen für die Gewässer zweiter Ordnung____________ EUR
3.Länge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung____________ km
4.Berechnung des durchschnittlichen Unterhaltungsaufwands des UHV
Summe Nr. 2 _________ EUR : Nr. 3 _________ km =
____________ EUR/km
5.Berechnung des Kostenanteils
Nr. 1 __________ km x Nr. 4 __________ EUR/km x 3
____________ EUR/km
6.Bis zum 30. 6. 20___ zu zahlender Betrag____________ EUR
Sachlich richtig und festgestellt:
......................................................
(Name/Amtsbezeichnung)

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)