Anlage 2 GewZweiKostBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewZweiKostBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Unterhaltungsverband/Nr..................................................
Kostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 NWG
Lfd. Nr. | Siehe Erläuterungen | Daten für § 67 Ist-Ausgabe/ Ist-Einnahme | Vermerke der Prüfstelle | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Betrag der Spalte III nach Prüfung | Bemerkungen | |||||
EUR | EUR | |||||
I | II | II a | III | IV | V |
Aufwendungen des Haushaltsjahres 20..
1 | Bezüge der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich Nebenkosten | a | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
2 | Stoffe | |||||
3 | Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen (ggf. anteilig) | b | ||||
4 | Zwischensumme Nrn. 1 bis 3 | |||||
5 a | Zuschlag für Regiearbeit | xxxxxxxxxxxx | ||||
wenn Summe Nr. 4 ≤ 50 000 EUR =... x 0,08 | c | xxxxxxxxxxxx | ||||
wenn Summe Nr. 4 > 50 000 EUR =... x 0,06+1 000 | d | xxxxxxxxxxxx | ||||
5 b | Verwaltungskosten | e | ||||
6 | Unternehmerleistungen Anmietung von Geräten und Baufahrzeugen (ggf. anteilig) | f | ||||
7 | Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung | g | ||||
8 | Beschaffung von Anlagen, Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen | h | ||||
Kaufpreis | .....EUR | |||||
- erhaltener Zuschuss | .....EUR | |||||
Summe | .....EUR | |||||
bzw. Kapitaldienst hierfür | .....EUR | |||||
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre) | ||||||
9 | Bau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen | i | ||||
Baukosten | .....EUR | |||||
bzw. Kapitaldienst hierfür | .....EUR | |||||
Miete für Werkstätten, Bauhöfe und Garagen | .....EUR | |||||
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre) | ||||||
10 | Kostenbeitrag nach § 67 NWG des Vorjahres | j | xxxxxxxxxxxx | |||
11 | Versicherungen | k | ||||
12 | Summe Nrn. 4 bis 11 |
Abzusetzende Einnahmen des Haushaltsjahres 20..
13 a | Beiträge nach § 64 Abs. 1 NWG Summe < 8 % von Summe Nr. 12 = ...... EUR, so ist stets ein besonderer Nachweis erforderlich | l | xxxxxxxxxxxx | ||
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13 b | Beiträge nach § 75, § 76 NWG | m | xxxxxxxxxxxx | ||
13 c | Durchlaufende Positionen (Kindergeld, Aufträge Dritter etc.) | ||||
14 | Beihilfe sowie Pachten, Mieten und Verkaufserlöse | n | |||
15 | Summe Nrn. 13 und 14 | ||||
16 | Grundlagen zur Berechnung des Kostenbeitrags (Summe Nr. 12 abzüglich Nr. 15) | ||||
17 | Länge der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet (nach Angabe des Verbands) | ||||
a) Verband (in km) | xxxxxxxx | ||||
b) Land Niedersachsen (in km) | xxxxxxxx | ||||
Rechnerisch richtig: | Prüfstelle beim Nds. WVT e. V. | ||||
Sachlich richtig und festgestellt | |||||
............................ (Kassenverwalterin/Kassenverwalter) | ............................... |
Buchstabe lt. Spalte II a | Erläuterungen | |
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a | Bezüge (Löhne bzw. Gehälter) der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich aller lohngebundenen und lohnabhängigen Kosten sowie der Lohnnebenkosten. | |
b | Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Garagen. | |
c | Für die technische Leitung von Regiearbeiten und die rechnungsmäßige Bearbeitung der Löhne usw. der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter wird ein Zuschlag in Höhe von 8 % der unter Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Aufwendungen als zuschussfähig anerkannt. | |
d | Übersteigen die Aufwendungen unter Nrn. 1 bis 3 den Betrag von 50 000 EUR, so ermäßigt sich der Prozentsatz für den 50 000 EUR übersteigenden Teil auf 6 %. | |
e | Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für: | |
Verbandsorgane wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Versammlungskosten u. Ä., | ||
hauptamtliches Personal (Verwaltungs- und technische Kräfte) wie Gehalt, Vergütungen, Löhne, Sozialleistungen, Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten, Arbeitgeberdarlehen u. Ä., soweit nicht Buchstabe c zutrifft, | ||
Schaubeauftragte und Schaukommissionen wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Auslagenerstattungen u. Ä., | ||
Geschäftsbedarf, | ||
Bücher, Zeitschriften, Druck- und Buchbinderarbeiten, | ||
Bürogeräte und -maschinen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, andere Gebrauchsgegenstände, | ||
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume für Bürozwecke wie Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern, Abgaben u. Ä. (soweit nicht Buchstabe b oder k zutrifft), | ||
Post- und Fernmeldegebühren, | ||
Haltung von Dienstkraftfahrzeugen (soweit nicht Baufahrzeuge - vgl. Buchstabe h), | ||
Mieten und Pachten für Büroräume, | ||
Reisekosten, | ||
Beiträge an andere Organisationen, | ||
Gerichts- und Prozesskosten sowie | ||
vermischte Verwaltungsausgaben für Bekanntmachungen, Spenden, Nachrufe, Stundungs- und Verzugszinsen u. Ä. | ||
f | Unternehmerleistungen sowie die Anmietung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen. | |
g | Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltung wie Bezüge (Löhne und Gehälter) der Schöpfwerkswärterinnen und Schöpfwerkswärter einschließlich aller Kosten wie unter Nr. 1, Stromkosten, Betriebsstoffe, Unterhaltung der baulichen Anlagen, Pegel, Maschinen, Notstromaggregate, Trafostationen. | |
h | Beschaffung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen. | |
Für die Neubeschaffung nach Nr. 8 gewährte Bundes-, Landes- oder sonstige Zuschüsse gehören nicht zu den zuschussfähigen Aufwendungen i. S. dieses RdErl. | ||
Werden Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge sowohl für die Gewässerunterhaltung als auch für andere Unterhaltungsarbeiten (Wirtschaftswege u. a.) angeschafft, so ist der Kaufpreis bzw. der Kapitaldienst hierfür nur anteilig entsprechend dem Einsatz in der Gewässerunterhaltung zu den zuschussfähigen Aufwendungen zu rechnen. | ||
Zu den Baufahrzeugen zählen neben den zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Regiebetrieb erforderlichen Lastwagen, Unimogs usw. auch die zum Transport der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter notwendigen Kleinbusse. | ||
i | Neubau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen. | |
Die Aufwendungen bzw. der Kapitaldienst für die Neuanlage oder Umgestaltung von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen (ausgenommen für Dienstwagen, soweit nicht Baufahrzeuge) werden einschließlich Grunderwerbskosten in dem Umfang, in dem sie der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienen, als zuschussfähig anerkannt. | ||
Das Gleiche gilt bei Anmietung dieser Anlagen. | ||
j | Kostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NWG. | |
k | Versicherungen, soweit sie zur Erhaltung der unter Nrn. 3, 7, 8 und 9 aufgeführten Sachen und Anlagen erforderlich sind. | |
l | Soweit besondere Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung nach § 64 Abs. 1 NWG erhoben werden können, sind diese vorweg in der tatsächlichen Höhe vom Unterhaltungsaufwand abzusetzen. Sollen weniger als 8 % der zuschussfähigen Aufwendungen (Summe Nr. 12) abgesetzt werden, so ist besonders nachzuweisen, dass alle Möglichkeiten zur Hebung von Erschwernisbeiträgen ausgeschöpft wurden. | |
m | Erstattungen von Mehrkosten (§ 75 NWG) oder Kostenausgleich (§ 76 NWG). | |
n | Einnahmen aus Beihilfen zur Unterhaltung (z. B. Agrardieselvergütung) sowie aus dem Verkauf, der Vermietung und Verpachtung von Verbandsanlagen einschließlich Maschinen, Geräten und Baufahrzeugen, die nach diesen Richtlinien bezuschusst werden, sind von den zuschussfähigen Aufwendungen ganz bzw. im Verhältnis der Förderung abzusetzen. |
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)