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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 GewZweiKostBRdErl

Bibliographie

Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Unterhaltungsverband/Nr..................................................
Kostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 NWG

Lfd. Nr.Siehe ErläuterungenDaten für § 67 Ist-Ausgabe/ Ist-EinnahmeVermerke der Prüfstelle
Betrag der Spalte III nach PrüfungBemerkungen
EUREUR
IIIII aIIIIVV

Aufwendungen des Haushaltsjahres 20..

1Bezüge der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich Nebenkostena
2Stoffe
3Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen (ggf. anteilig)b
4Zwischensumme Nrn. 1 bis 3
5 aZuschlag für Regiearbeitxxxxxxxxxxxx
wenn Summe Nr. 4 ≤ 50 000 EUR =... x 0,08cxxxxxxxxxxxx
wenn Summe Nr. 4 > 50 000 EUR =... x 0,06+1 000dxxxxxxxxxxxx
5 bVerwaltungskostene
6Unternehmerleistungen
Anmietung von Geräten und Baufahrzeugen (ggf. anteilig)
f
7Schöpfwerksbetrieb und -unterhaltungg
8Beschaffung von Anlagen, Anlagenteilen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugenh
Kaufpreis.....EUR
- erhaltener Zuschuss.....EUR
Summe.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
9Bau von Werkstätten, Bauhöfen und Garageni
Baukosten.....EUR
bzw. Kapitaldienst hierfür.....EUR
Miete für Werkstätten, Bauhöfe und Garagen.....EUR
davon 10 % (es gilt lineare Abschreibung über 10 Jahre)
10Kostenbeitrag nach § 67 NWG des Vorjahres jxxxxxxxxxxxx
11Versicherungenk
12Summe Nrn. 4 bis 11

Abzusetzende Einnahmen des Haushaltsjahres 20..

13 aBeiträge nach § 64 Abs. 1 NWG
Summe < 8 % von Summe Nr. 12 = ...... EUR, so ist stets ein besonderer Nachweis erforderlich
lxxxxxxxxxxxx
13 bBeiträge nach § 75, § 76 NWGmxxxxxxxxxxxx
13 cDurchlaufende Positionen
(Kindergeld, Aufträge Dritter etc.)
14Beihilfe sowie Pachten, Mieten und Verkaufserlösen
15Summe Nrn. 13 und 14
16Grundlagen zur Berechnung des Kostenbeitrags
(Summe Nr. 12 abzüglich Nr. 15)
17Länge der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet (nach Angabe des Verbands)
a) Verband (in km)xxxxxxxx
b) Land Niedersachsen (in km)xxxxxxxx
Rechnerisch richtig:Prüfstelle beim Nds. WVT e. V.
Sachlich richtig und festgestellt
............................
(Kassenverwalterin/Kassenverwalter)
...............................
Buchstabe lt. Spalte II aErläuterungen
aBezüge (Löhne bzw. Gehälter) der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter einschließlich aller lohngebundenen und lohnabhängigen Kosten sowie der Lohnnebenkosten.
bUnterhaltung und Betrieb von Werkstätten, Bauhöfen, Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Garagen.
cFür die technische Leitung von Regiearbeiten und die rechnungsmäßige Bearbeitung der Löhne usw. der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter wird ein Zuschlag in Höhe von 8 % der unter Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Aufwendungen als zuschussfähig anerkannt.
dÜbersteigen die Aufwendungen unter Nrn. 1 bis 3 den Betrag von 50 000 EUR, so ermäßigt sich der Prozentsatz für den 50 000 EUR übersteigenden Teil auf 6 %.
eHierzu gehören insbesondere Aufwendungen für:
Verbandsorgane wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Versammlungskosten u. Ä.,
hauptamtliches Personal (Verwaltungs- und technische Kräfte) wie Gehalt, Vergütungen, Löhne, Sozialleistungen, Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten, Arbeitgeberdarlehen u. Ä., soweit nicht Buchstabe c zutrifft,
Schaubeauftragte und Schaukommissionen wie Aufwandsentschädigungen, Wegstreckenentschädigungen, Auslagenerstattungen u. Ä.,
Geschäftsbedarf,
Bücher, Zeitschriften, Druck- und Buchbinderarbeiten,
Bürogeräte und -maschinen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, andere Gebrauchsgegenstände,
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume für Bürozwecke wie Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Feuerversicherung, Steuern, Abgaben u. Ä. (soweit nicht Buchstabe b oder k zutrifft),
Post- und Fernmeldegebühren,
Haltung von Dienstkraftfahrzeugen (soweit nicht Baufahrzeuge - vgl. Buchstabe h),
Mieten und Pachten für Büroräume,
Reisekosten,
Beiträge an andere Organisationen,
Gerichts- und Prozesskosten sowie
vermischte Verwaltungsausgaben für Bekanntmachungen, Spenden, Nachrufe, Stundungs- und Verzugszinsen u. Ä.
fUnternehmerleistungen sowie die Anmietung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
gSchöpfwerksbetrieb und -unterhaltung wie Bezüge (Löhne und Gehälter) der Schöpfwerkswärterinnen und Schöpfwerkswärter einschließlich aller Kosten wie unter Nr. 1, Stromkosten, Betriebsstoffe, Unterhaltung der baulichen Anlagen, Pegel, Maschinen, Notstromaggregate, Trafostationen.
hBeschaffung von Geräten, Maschinen und Baufahrzeugen.
Für die Neubeschaffung nach Nr. 8 gewährte Bundes-, Landes- oder sonstige Zuschüsse gehören nicht zu den zuschussfähigen Aufwendungen i. S. dieses RdErl.
Werden Geräte, Maschinen und Baufahrzeuge sowohl für die Gewässerunterhaltung als auch für andere Unterhaltungsarbeiten (Wirtschaftswege u. a.) angeschafft, so ist der Kaufpreis bzw. der Kapitaldienst hierfür nur anteilig entsprechend dem Einsatz in der Gewässerunterhaltung zu den zuschussfähigen Aufwendungen zu rechnen.
Zu den Baufahrzeugen zählen neben den zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten im Regiebetrieb erforderlichen Lastwagen, Unimogs usw. auch die zum Transport der Gewässerunterhaltungsarbeiterinnen und Gewässerunterhaltungsarbeiter notwendigen Kleinbusse.
iNeubau von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen.
Die Aufwendungen bzw. der Kapitaldienst für die Neuanlage oder Umgestaltung von Werkstätten, Bauhöfen und Garagen (ausgenommen für Dienstwagen, soweit nicht Baufahrzeuge) werden einschließlich Grunderwerbskosten in dem Umfang, in dem sie der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dienen, als zuschussfähig anerkannt.
Das Gleiche gilt bei Anmietung dieser Anlagen.
jKostenbeiträge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NWG.
kVersicherungen, soweit sie zur Erhaltung der unter Nrn. 3, 7, 8 und 9 aufgeführten Sachen und Anlagen erforderlich sind.
lSoweit besondere Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung nach § 64 Abs. 1 NWG erhoben werden können, sind diese vorweg in der tatsächlichen Höhe vom Unterhaltungsaufwand abzusetzen. Sollen weniger als 8 % der zuschussfähigen Aufwendungen (Summe Nr. 12) abgesetzt werden, so ist besonders nachzuweisen, dass alle Möglichkeiten zur Hebung von Erschwernisbeiträgen ausgeschöpft wurden.
mErstattungen von Mehrkosten (§ 75 NWG) oder Kostenausgleich (§ 76 NWG).
nEinnahmen aus Beihilfen zur Unterhaltung (z. B. Agrardieselvergütung) sowie aus dem Verkauf, der Vermietung und Verpachtung von Verbandsanlagen einschließlich Maschinen, Geräten und Baufahrzeugen, die nach diesen Richtlinien bezuschusst werden, sind von den zuschussfähigen Aufwendungen ganz bzw. im Verhältnis der Förderung abzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)