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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GewZweiKostBRdErl

Bibliographie

Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Für die Unterhaltung der in der Anlage zu § 67 Abs. 2 NWG aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung haben die betroffenen Unterhaltungsverbände Kostenbeiträge an den NLWKN zu leisten.

Grundlage für die Höhe der Kostenbeiträge ist die von der durch § 2 Abs. 3 des Nds. AGWVG beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) eingerichtete Prüfstelle geprüfte Anlage 1 oder eine Liste, die von der Prüfstelle dem NLWKN bis zum 31. Mai jeden Jahres zugeleitet wird, mit folgenden Angaben:

  1. a)

    den Namen der kostenbeitragspflichtigen Unterhaltungsverbände,

  2. b)

    deren jeweilige Gesamtaufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und

  3. c)

    die Länge der vom jeweiligen Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Kilometer.

Die Kostenbeiträge werden danach vom NLWKN nach der Anlage 1 ermittelt und jeweils zum 30. Juni des Fälligkeitsjahres vereinnahmt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)