Abschnitt 1 GewZweiKostBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewZweiKostBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Für die Unterhaltung der in der Anlage zu § 67 Abs. 2 NWG aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung haben die betroffenen Unterhaltungsverbände Kostenbeiträge an den NLWKN zu leisten.
Grundlage für die Höhe der Kostenbeiträge ist die von der durch § 2 Abs. 3 des Nds. AGWVG beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) eingerichtete Prüfstelle geprüfte Anlage 1 oder eine Liste, die von der Prüfstelle dem NLWKN bis zum 31. Mai jeden Jahres zugeleitet wird, mit folgenden Angaben:
- a)
den Namen der kostenbeitragspflichtigen Unterhaltungsverbände,
- b)
deren jeweilige Gesamtaufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und
- c)
die Länge der vom jeweiligen Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Kilometer.
Die Kostenbeiträge werden danach vom NLWKN nach der Anlage 1 ermittelt und jeweils zum 30. Juni des Fälligkeitsjahres vereinnahmt.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)