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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GewZweiKostBRdErl

Bibliographie

Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)

An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
den Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT)
die Unterhaltungsverbände

Nachrichtlich:

An die
Unteren Wasserbehörden