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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 GewZweiKostBRdErl

Bibliographie

Titel
Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände nach § 67 Abs. 2 NWG zu den vom Land zu unterhaltenden Gewässern zweiter Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewZweiKostBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200
_______________
(Datum)
Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
- Direktion -
Unterhaltungsverband (UHV) Nr. _______________
Ermittlung des Kostenbeitrags für die vom Land im Verbandsgebiet zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 67 Abs. 2 NWG für das Jahr 20____
Grundlage für die Berechnung ist die Mitteilung der Prüfstelle beim Niedersächsischen Wasserverbandstag e. V. vom _______________
1.Länge der vom Land zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet____________ km
2.Höhe der vom UHV aufgewendeten Gesamt-Unterhaltungsaufwendungen für die Gewässer zweiter Ordnung____________ EUR
3.Länge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung____________ km
4.Berechnung des durchschnittlichen Unterhaltungsaufwands des UHV
Summe Nr. 2 _________ EUR : Nr. 3 _________ km =
____________ EUR/km
5.Berechnung des Kostenanteils
Nr. 1 __________ km x Nr. 4 __________ EUR/km x 3
____________ EUR/km
6.Bis zum 30. 6. 20___ zu zahlender Betrag____________ EUR
Sachlich richtig und festgestellt:
......................................................
(Name/Amtsbezeichnung)

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1629)