NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner2
Voraussetzungen der Vollstreckung3
Mahnung4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers5
Vollstreckungsbehörden6
Gütliche und zügige Erledigung6a
Vollstreckungshilfe7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum9
Anwendung unmittelbaren Zwangs10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen12
Niederschrift13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners21b
Vermögensauskunft22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft22a
Weitere Vermögensermittlung22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz24
Erteilung von Urkunden25
Rechte dritter Personen26
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Pfändung27
Wirkung der Pfändung28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen30
2. Unterabschnitt
Vollstreckung in Sachen
Verfahren bei Pfändung31
Ungetrennte Früchte32
Anschlusspfändung33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung34
Versteigerungstermin35
Zuschlag36
Mindestgebot37
Einstellung der Versteigerung38
Wertpapiere39
Namenspapiere40
Versteigerung ungetrennter Früchte41
Besondere Verwertung42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung44
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Pfändung einer Geldforderung45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren48
Pfändung fortlaufender Bezüge49
Einziehungsverfügung50
Wirkung der Einziehungsverfügung51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners52
Andere Art der Verwertung53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen54
Unpfändbarkeit von Forderungen55
Mehrfache Pfändung einer Forderung56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte57
Dritter Abschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Verfahren58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger59
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
- aufgehoben -60
- aufgehoben -61
- aufgehoben -62
- aufgehoben -63
Dinglicher Arrest64
Verwertung von Sicherheiten65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung66
Kosten67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe67b
- aufgehoben -68
- aufgehoben -69
Zweiter Teil
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen71
Öffentlich-rechtliche Verträge72
Kosten73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte74
Dritter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten75
Verweisungen76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte77
- aufgehoben -78
Besonderer Vollstreckungstitel79
Übergangsvorschriften80
- aufgehoben -81
- aufgehoben -82

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.

§ 1 NVwVG - Geltungsbereich

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Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. 1.

    Vollstreckungsurkunden (§ 2 Abs. 1 bis 4) über Geldforderungen,

  2. 2.

    Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben (§§ 70 bis 72).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. 1.

    soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

  2. 2.

    wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

§§ 2 - 69, Erster Teil - Vollstreckung wegen Geldforderungen

§§ 2 - 26, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 2 NVwVG - Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. 2Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(1a) 1Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. 1.

    Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,

  2. 2.

    Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

  3. 3.

    öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,

  4. 4.

    Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden dürfen,

  5. 5.

    Tabelle nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wegen einer darin eingetragenen öffentlich-rechtlichen Forderung im Sinne des § 201 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO,

  6. 6.

    andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden können. 2Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. 1.

    öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,

  2. 2.

    aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder

  3. 3.

    öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) 1Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. 2Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist

  1. 1.

    bei einem Leistungsbescheid die- oder derjenige, gegen die oder den der Leistungsbescheid gerichtet ist,

  2. 2.

    bei anderen Vollstreckungsurkunden die- oder derjenige, die oder der darin als zahlungspflichtig genannt wird,

  3. 3.

    bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 die- oder derjenige, die oder der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.