LfzSRDRdErl,NI - Luftfahrzeuge Such- u. Rettungsdienst RdErl

Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

RdErl. d. MI u.d. MW v. 16.1.2006 - LPP 2.2-30355 -

Vom 16. Januar 2006 (Nds. MBl. S. 98)

- VORIS 21011 -

Bezug:

Gem. RdErl. v. 29.12.1977 (Nds. MBl. 1978 S. 87)
- VORIS 21011 00 00 00 018 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Organisation und Planung2
Suchmaßnahmen und Meldungen3
Verhalten am Unfallort4
Rettungsmaßnahmen und Meldungen bei bekannter Unfallstelle5
Schlussbestimmung6
Gemeinsame Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge vom 22.2.2001 (Verkehrsblatt S. 204)Anlage 1

Abschnitt 1 LfzSRDRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Für den Such- und Rettungsdienst gelten die gemeinsamen Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge (Anlage).

Voraussetzung für erfolgreiche Such- und Rettungsmaßnahmen ist eine enge und verständnisvolle Zusammenarbeit der Polizeibehörden mit den SAR-Leitstellen sowie den mitwirkenden Behörden, Organisationen und Diensten, insbesondere den Feuerwehren, dem Rettungsdienst und den Hilfsorganisationen.

Abschnitt 2 LfzSRDRdErl - Organisation und Planung

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Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1
Bereichssuchstelle für das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen ist das Lagezentrum beim MI (LZ MI).

Es stellt als Bereichssuchstelle für das Land Niedersachsen einen Einsatzplan auf.

2.2
Die Polizeidirektionen sind im Rahmen der Einsatzplanung der Bereichssuchstelle für die Such- und Rettungsmaßnahmen zuständig. Sie arbeiten insoweit eng mit dem LZ MI zusammen.

In den von den Polizeidirektionen aufzustellenden Alarmierungs- und Einsatzplänen ist insbesondere sicherzustellen, dass schlecht übersehbares Gelände schnell und systematisch abgesucht wird. Bei der Suche nach Luftfahrzeugen ist ggf. die Heranziehung von Forstbediensteten vorzusehen. Für Such- und Rettungsmaßnahmen im Inselgebiet und Wattenmeer der Nordsee sind Absprachen mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu treffen.

Mit den Suchtrupps ist möglichst ständig Fernmeldeverbindung, vorzugsweise Sprechfunkverbindung, zu halten. Die Suchtrupps sollen so ausgerüstet sein, dass sie erste Hilfe leisten können.

2.3
Such- und Rettungsmaßnahmen in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen führen die Polizeibehörden des Landes Bremen in eigener Zuständigkeit durch. Diese werden die Bereichssuchstelle darüber unterrichten, welche Maßnahmen sie angeordnet und welche Erfolge diese Maßnahmen gehabt haben. Die Polizei und die anderen Behörden und Organisationen der beiden Länder arbeiten eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Dabei findet die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien vom 24.3./22.4.1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 107) Anwendung.

Abschnitt 3 LfzSRDRdErl - Suchmaßnahmen und Meldungen

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Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

3.1
Bei der Alarmierung gemäß den Nummern 5.2 der Richtlinien benachrichtigt die Bereichssuchstelle unverzüglich den Senator für Inneres - Lagezentrum - sowie die Polizeidirektionen. Diese veranlassen - soweit erforderlich - sofort, dass die Polizeidienststellen, die mitwirkenden Behörden, Organisationen und Dienste, insbesondere die Feuerwehren, der Rettungsdienst und die Hilfsorganisationen, benachrichtigt werden und treffen die nötigen Maßnahmen.

Wenn ein Luftfahrzeug nur in bestimmten Bezirken verunglückt sein kann, hat die Bereichssuchstelle nur die für diesen Bezirk zuständige Behörde zu benachrichtigen.

3.2
Die Polizeidirektionen haben die Bereichssuchstelle laufend über den Stand der Suchaktion zu unterrichten. Die Bereichssuchstelle unterrichtet laufend das MW.

3.3
Sobald eine Unfallstelle eindeutig erkannt worden ist, muss sie der örtlichen Leiterin oder dem örtlichen Leiter der Suchaktion gemeldet werden. Die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Suchaktion hat unmittelbar der Bereichssuchstelle und der jeweils zuständigen Polizeidirektion (Lage- und Führungszentrum) unter Angabe der Notlande- oder Absturzstelle über Funk, Fernsprecher oder Fernschreiber Meldung zu erstatten. In der Meldung sind nach Möglichkeit sofort Einzelheiten (Nationalität und Erkennungszeichen des Luftfahrzeugs, Zahl der Verletzten und Toten, Schäden am Luftfahrzeug, etwaige Schäden an der Absturzstelle) kurz anzugeben. Eine ausführliche Meldung ist so schnell wie möglich als Fernschreiben zu erstatten und, wenn nötig, laufend zu ergänzen. Die Polizei, die örtlichen Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr sowie die Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.

3.4
Die Bereichssuchstelle unterrichtet nach dem Einstellen der Suchaktion unverzüglich die beteiligten Stellen sowie die NLStBV, soweit diese örtlich für Aufgaben des Luftverkehrs zuständig sind, ferner:

  • bei Unfällen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr: das Wehrbereichskommando - Küste,
  • bei Unfällen von Luftfahrzeugen der ausländischen Streitkräfte: das Britische Verbindungsamt Herford.

Abschnitt 4 LfzSRDRdErl - Verhalten am Unfallort

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Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten haben sofort alle erforderlichen Rettungs- und Bergungsarbeiten einzuleiten sowie für die Sicherung des Unfallortes zu sorgen. Auf die PDV "100 Führung und Einsatz der Polizei" wird hingewiesen. Besonders ist die Unfallstelle so abzusperren, dass die für die Aufklärung der Unfallursachen wichtigen Beweisgegenstände (z.B. Flugzeugtrümmer) nicht vorzeitig in ihrer Lage verändert oder entwendet und dass Unbeteiligte nicht durch Unfallfolgen (Brand, Explosion, Einsturz von Bauwerken) gefährdet werden. Von dem Bereich, in dem sich brennbare Dämpfe entzünden können, sind mögliche Zündquellen (z.B. brennende Zigaretten, laufende Motoren) fernzuhalten. Es ist ferner zu prüfen, ob bei dem Unfall radioaktive Stoffe freigeworden sind.