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  • ab 22.02.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LfzSRDRdErl - Verhalten am Unfallort

Bibliographie

Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten haben sofort alle erforderlichen Rettungs- und Bergungsarbeiten einzuleiten sowie für die Sicherung des Unfallortes zu sorgen. Auf die PDV "100 Führung und Einsatz der Polizei" wird hingewiesen. Besonders ist die Unfallstelle so abzusperren, dass die für die Aufklärung der Unfallursachen wichtigen Beweisgegenstände (z.B. Flugzeugtrümmer) nicht vorzeitig in ihrer Lage verändert oder entwendet und dass Unbeteiligte nicht durch Unfallfolgen (Brand, Explosion, Einsturz von Bauwerken) gefährdet werden. Von dem Bereich, in dem sich brennbare Dämpfe entzünden können, sind mögliche Zündquellen (z.B. brennende Zigaretten, laufende Motoren) fernzuhalten. Es ist ferner zu prüfen, ob bei dem Unfall radioaktive Stoffe freigeworden sind.