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  • ab 22.02.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LfzSRDRdErl - Suchmaßnahmen und Meldungen

Bibliographie

Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

3.1
Bei der Alarmierung gemäß den Nummern 5.2 der Richtlinien benachrichtigt die Bereichssuchstelle unverzüglich den Senator für Inneres - Lagezentrum - sowie die Polizeidirektionen. Diese veranlassen - soweit erforderlich - sofort, dass die Polizeidienststellen, die mitwirkenden Behörden, Organisationen und Dienste, insbesondere die Feuerwehren, der Rettungsdienst und die Hilfsorganisationen, benachrichtigt werden und treffen die nötigen Maßnahmen.

Wenn ein Luftfahrzeug nur in bestimmten Bezirken verunglückt sein kann, hat die Bereichssuchstelle nur die für diesen Bezirk zuständige Behörde zu benachrichtigen.

3.2
Die Polizeidirektionen haben die Bereichssuchstelle laufend über den Stand der Suchaktion zu unterrichten. Die Bereichssuchstelle unterrichtet laufend das MW.

3.3
Sobald eine Unfallstelle eindeutig erkannt worden ist, muss sie der örtlichen Leiterin oder dem örtlichen Leiter der Suchaktion gemeldet werden. Die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Suchaktion hat unmittelbar der Bereichssuchstelle und der jeweils zuständigen Polizeidirektion (Lage- und Führungszentrum) unter Angabe der Notlande- oder Absturzstelle über Funk, Fernsprecher oder Fernschreiber Meldung zu erstatten. In der Meldung sind nach Möglichkeit sofort Einzelheiten (Nationalität und Erkennungszeichen des Luftfahrzeugs, Zahl der Verletzten und Toten, Schäden am Luftfahrzeug, etwaige Schäden an der Absturzstelle) kurz anzugeben. Eine ausführliche Meldung ist so schnell wie möglich als Fernschreiben zu erstatten und, wenn nötig, laufend zu ergänzen. Die Polizei, die örtlichen Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr sowie die Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.

3.4
Die Bereichssuchstelle unterrichtet nach dem Einstellen der Suchaktion unverzüglich die beteiligten Stellen sowie die NLStBV, soweit diese örtlich für Aufgaben des Luftverkehrs zuständig sind, ferner:

  • bei Unfällen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr: das Wehrbereichskommando - Küste,
  • bei Unfällen von Luftfahrzeugen der ausländischen Streitkräfte: das Britische Verbindungsamt Herford.