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  • ab 22.02.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LfzSRDRdErl - Rettungsmaßnahmen und Meldungen bei bekannter Unfallstelle

Bibliographie

Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Wenn die Notlandung oder der Absturz eines Luftfahrzeuges bekannt wird, so dass sich eine Suchaktion erübrigt, sind die Bestimmungen der Nummern 3.3 bis 4 entsprechend anzuwenden.