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  • ab 22.02.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LfzSRDRdErl - Organisation und Planung

Bibliographie

Titel
Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge
Redaktionelle Abkürzung
LfzSRDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1
Bereichssuchstelle für das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen ist das Lagezentrum beim MI (LZ MI).

Es stellt als Bereichssuchstelle für das Land Niedersachsen einen Einsatzplan auf.

2.2
Die Polizeidirektionen sind im Rahmen der Einsatzplanung der Bereichssuchstelle für die Such- und Rettungsmaßnahmen zuständig. Sie arbeiten insoweit eng mit dem LZ MI zusammen.

In den von den Polizeidirektionen aufzustellenden Alarmierungs- und Einsatzplänen ist insbesondere sicherzustellen, dass schlecht übersehbares Gelände schnell und systematisch abgesucht wird. Bei der Suche nach Luftfahrzeugen ist ggf. die Heranziehung von Forstbediensteten vorzusehen. Für Such- und Rettungsmaßnahmen im Inselgebiet und Wattenmeer der Nordsee sind Absprachen mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu treffen.

Mit den Suchtrupps ist möglichst ständig Fernmeldeverbindung, vorzugsweise Sprechfunkverbindung, zu halten. Die Suchtrupps sollen so ausgerüstet sein, dass sie erste Hilfe leisten können.

2.3
Such- und Rettungsmaßnahmen in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen führen die Polizeibehörden des Landes Bremen in eigener Zuständigkeit durch. Diese werden die Bereichssuchstelle darüber unterrichten, welche Maßnahmen sie angeordnet und welche Erfolge diese Maßnahmen gehabt haben. Die Polizei und die anderen Behörden und Organisationen der beiden Länder arbeiten eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Dabei findet die Vereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien vom 24.3./22.4.1950 (Nds. GVBl. Sb. I S. 107) Anwendung.