SoBMDRdErl,NI - Sonderpädagogische Beratung-Mobile Dienste-Runderlass

Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste

Bibliographie

Titel
Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
Redaktionelle Abkürzung
SoBMDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 15.3.2022 - 53.2 - 80 108-18 - VORIS 22410 -

Vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ziele1
Aufgaben2
Arbeitsweise3
Verfahren4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 SoBMDRdErl - Ziele

Bibliographie

Titel
Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
Redaktionelle Abkürzung
SoBMDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
Mobile Dienste beraten und unterstützen die Schulen dabei, sich auf die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der inklusiven Beschulung einzustellen.

1.2
Mobile Dienste befähigen das System Schule, der Entstehung von Bedarfen an sonderpädagogischer Unterstützung präventiv entgegenzuwirken und den Unterricht und seine Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sich Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestmöglich entwickeln können.

1.3
Mobile Dienste befähigen die Schülerinnen und Schüler zur Teilhabe an Unterricht und Bildung durch eine einzelfallbezogene Beratung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)

Abschnitt 2 SoBMDRdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
Redaktionelle Abkürzung
SoBMDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die Lehrkräfte der Mobilen Dienste beraten und unterstützen öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie ggf. außerschulische Institutionen und Personen zu Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung und hinsichtlich präventiver Maßnahmen. Schulen in freier Trägerschaft kann eine Erstberatung durch die Mobilen Dienste gewährt werden.

2.2
Die Mobilen Dienste beraten und unterstützen in Fragen sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung.

2.3
Mögliche Inhalte der Beratung und Unterstützung der Mobilen Dienste sind in unterschiedlicher Schwerpunktsetzung:

  • Informationen über spezifische Merkmale von Beeinträchtigungen und Behinderungen,

  • Anzeichen für die Entstehung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und Möglichkeiten präventiven Handelns,

  • frühzeitige individuelle Hilfsangebote zur Vorbeugung der Entstehung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs,

  • Grundinformationen zu (sozial-) rechtlichen Fragestellungen, Schullaufbahn, Einschulung und Übergängen,

  • Möglichkeiten der Begrenzung und Vermeidung von weitergehenden Auswirkungen einer Benachteiligung oder bestehenden Beeinträchtigung,

  • Abbau und Verhinderung von Lernbarrieren,

  • Entwicklung und Fortschreibung von Förderplänen,

  • Hinweise zu Umfang und Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen,

  • Auswahl und Nutzung spezieller Lehr- und Lernmaterialien,

  • Auswahl und Wege der Bereitstellung schulischer und behinderungsspezifischer Hilfsmittel für die Schülerinnen und Schüler,

  • Ausstattung der Schülerarbeitsplätze,

  • förderdiagnostische Maßnahmen und pädagogische Interventionen,

  • Initiierung spezieller Unterstützungsmaßnahmen und Vermittlung von förderschwerpunktspezifischen Inhalten,

  • Fragen des sozialen Miteinanders,

  • Fragen der Erziehung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)

Abschnitt 3 SoBMDRdErl - Arbeitsweise

Bibliographie

Titel
Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
Redaktionelle Abkürzung
SoBMDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Die sonderpädagogische Beratung und Unterstützung durch die Mobilen Dienste ergänzt die schulinterne sonderpädagogische Beratung und wird in diesem Rahmen in die Arbeit der multiprofessionellen Teams in den Schulen eingebunden. Sie wird in engem Zusammenwirken mit der Schulleitung, den Lehrkräften und weiteren pädagogischen Fach- und Beratungskräften sowie den Schülerinnen und Schülern umgesetzt. Die Erziehungsberechtigten werden in den Beratungs- und Unterstützungsprozess einbezogen.

3.2
Anlass für die systembezogene Beratung und Unterstützung kann sowohl ein allgemeiner Beratungs- und Unterstützungsbedarf von Schule, Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schülern hinsichtlich sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten als auch ein spezifischer Beratungsbedarf der Schule hinsichtlich der Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler sein.

3.3
Grundlage für die Beratung und Unterstützung der Mobilen Dienste sind insbesondere bei spezifischem Bedarf Unterrichtsbeobachtungen sowie ggf. förderdiagnostische Maßnahmen, die von den Mobilen Diensten in Abstimmung mit der Schulleitung durchgeführt werden. Weiterhin können im Zusammenhang mit der Beratung exemplarisch pädagogische Interventionen erfolgen. Im Beratungs- und Unterstützungsprozess wird Bezug genommen auf den individuellen Förderplan, die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung, vorhandene Fördergutachten sowie auf weitere vorliegende Gutachten, Berichte und Diagnosen.

3.4
Die Mobilen Dienste wirken im Bedarfsfall am Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung mit.

3.5
Die Mobilen Dienste wirken mit den kommunalen Schulträgern, den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft sowie den örtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe kooperativ zusammen. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) können regional vereinbaren, in welchen Strukturen dies erfolgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)

Abschnitt 4 SoBMDRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
Redaktionelle Abkürzung
SoBMDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Die Aufgabe der Mobilen Dienste wird durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Expertise im jeweiligen Förderschwerpunkt wahrgenommen.

4.2
Das Niedersächsische Kultusministerium legt fest, in welchem Stundenumfang Lehrkräfte mit der Tätigkeit in den Mobilen Diensten der in Nr. 2 Abs. 2 genannten Förderschwerpunkte zu betrauen sind. Näheres zur Bereitstellung und zum Ausgleich der Ressourcen wird gesondert geregelt.

4.3
Die RLSB nehmen die Personalauswahl vor und steuern den Einsatz der Mobilen Dienste unter Berücksichtigung regionaler Beratungs- und Unterstützungsbedarfe. Innerhalb der RLSB werden die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) in diese Prozesse eingebunden.

4.4
Den Lehrkräften der öffentlichen Schulen werden für ihre Tätigkeit Anrechnungsstunden gemäß § 15 Nds. ArbZVO - Schule entsprechend dem vorgesehenen Einsatz gewährt. Der Umfang des Einsatzes soll so beschaffen sein, dass hierfür mindestens fünf und maximal 19,5 Anrechnungsstunden zu gewähren sind. Auf die Regelungen des § 17 Nds. ArbZVO - Schule wird hingewiesen. Die Anrechnungsstunden sind im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung im Lehrerverzeichnis mit den Schlüsseln 476 - 479 zu erfassen.

4.5
Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte, die in den Mobilen Diensten tätig werden, in einer Form, die die Wahrnehmung ihrer Aufgabe gewährleistet. Der Unterrichtseinsatz sollte so erfolgen, dass wöchentlich möglichst ein unterrichtsfreier Tag gewährleistet ist.

4.6
Die RLSB begleiten die inhaltliche Arbeit der Mobilen Dienste und führen für die in den Mobilen Diensten tätigen Lehrkräfte regelmäßig Dienstbesprechungen zur Sicherung hochwertiger und landesweit vergleichbarer Beratungsangebote durch.

4.7 Für die Förderschwerpunkte Hören und Sehen erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den Landesbildungszentren, die durch bedarfsspezifische Regelungen, insbesondere der grundsätzlichen Regelungen der Absätze 3 und 6, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung konkretisiert werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)