Abschnitt 3 SoBMDRdErl - Arbeitsweise
Bibliographie
- Titel
- Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
- Redaktionelle Abkürzung
- SoBMDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
Die sonderpädagogische Beratung und Unterstützung durch die Mobilen Dienste ergänzt die schulinterne sonderpädagogische Beratung und wird in diesem Rahmen in die Arbeit der multiprofessionellen Teams in den Schulen eingebunden. Sie wird in engem Zusammenwirken mit der Schulleitung, den Lehrkräften und weiteren pädagogischen Fach- und Beratungskräften sowie den Schülerinnen und Schülern umgesetzt. Die Erziehungsberechtigten werden in den Beratungs- und Unterstützungsprozess einbezogen.
3.2
Anlass für die systembezogene Beratung und Unterstützung kann sowohl ein allgemeiner Beratungs- und Unterstützungsbedarf von Schule, Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schülern hinsichtlich sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten als auch ein spezifischer Beratungsbedarf der Schule hinsichtlich der Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler sein.
3.3
Grundlage für die Beratung und Unterstützung der Mobilen Dienste sind insbesondere bei spezifischem Bedarf Unterrichtsbeobachtungen sowie ggf. förderdiagnostische Maßnahmen, die von den Mobilen Diensten in Abstimmung mit der Schulleitung durchgeführt werden. Weiterhin können im Zusammenhang mit der Beratung exemplarisch pädagogische Interventionen erfolgen. Im Beratungs- und Unterstützungsprozess wird Bezug genommen auf den individuellen Förderplan, die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung, vorhandene Fördergutachten sowie auf weitere vorliegende Gutachten, Berichte und Diagnosen.
3.4
Die Mobilen Dienste wirken im Bedarfsfall am Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung mit.
3.5
Die Mobilen Dienste wirken mit den kommunalen Schulträgern, den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft sowie den örtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe kooperativ zusammen. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) können regional vereinbaren, in welchen Strukturen dies erfolgt.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)