Abschnitt 4 SoBMDRdErl - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
- Redaktionelle Abkürzung
- SoBMDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Die Aufgabe der Mobilen Dienste wird durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Expertise im jeweiligen Förderschwerpunkt wahrgenommen.
4.2
Das Niedersächsische Kultusministerium legt fest, in welchem Stundenumfang Lehrkräfte mit der Tätigkeit in den Mobilen Diensten der in Nr. 2 Abs. 2 genannten Förderschwerpunkte zu betrauen sind. Näheres zur Bereitstellung und zum Ausgleich der Ressourcen wird gesondert geregelt.
4.3
Die RLSB nehmen die Personalauswahl vor und steuern den Einsatz der Mobilen Dienste unter Berücksichtigung regionaler Beratungs- und Unterstützungsbedarfe. Innerhalb der RLSB werden die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI) in diese Prozesse eingebunden.
4.4
Den Lehrkräften der öffentlichen Schulen werden für ihre Tätigkeit Anrechnungsstunden gemäß § 15 Nds. ArbZVO - Schule entsprechend dem vorgesehenen Einsatz gewährt. Der Umfang des Einsatzes soll so beschaffen sein, dass hierfür mindestens fünf und maximal 19,5 Anrechnungsstunden zu gewähren sind. Auf die Regelungen des § 17 Nds. ArbZVO - Schule wird hingewiesen. Die Anrechnungsstunden sind im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung im Lehrerverzeichnis mit den Schlüsseln 476 - 479 zu erfassen.
4.5
Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte, die in den Mobilen Diensten tätig werden, in einer Form, die die Wahrnehmung ihrer Aufgabe gewährleistet. Der Unterrichtseinsatz sollte so erfolgen, dass wöchentlich möglichst ein unterrichtsfreier Tag gewährleistet ist.
4.6
Die RLSB begleiten die inhaltliche Arbeit der Mobilen Dienste und führen für die in den Mobilen Diensten tätigen Lehrkräfte regelmäßig Dienstbesprechungen zur Sicherung hochwertiger und landesweit vergleichbarer Beratungsangebote durch.
4.7 Für die Förderschwerpunkte Hören und Sehen erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den Landesbildungszentren, die durch bedarfsspezifische Regelungen, insbesondere der grundsätzlichen Regelungen der Absätze 3 und 6, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung konkretisiert werden können.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)