Abschnitt 1 SoBMDRdErl - Ziele
Bibliographie
- Titel
- Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
- Redaktionelle Abkürzung
- SoBMDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1
Mobile Dienste beraten und unterstützen die Schulen dabei, sich auf die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der inklusiven Beschulung einzustellen.
1.2
Mobile Dienste befähigen das System Schule, der Entstehung von Bedarfen an sonderpädagogischer Unterstützung präventiv entgegenzuwirken und den Unterricht und seine Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sich Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestmöglich entwickeln können.
1.3
Mobile Dienste befähigen die Schülerinnen und Schüler zur Teilhabe an Unterricht und Bildung durch eine einzelfallbezogene Beratung.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)