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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SoBMDRdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Sonderpädagogische Beratung durch Mobile Dienste
Redaktionelle Abkürzung
SoBMDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die Lehrkräfte der Mobilen Dienste beraten und unterstützen öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie ggf. außerschulische Institutionen und Personen zu Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung und hinsichtlich präventiver Maßnahmen. Schulen in freier Trägerschaft kann eine Erstberatung durch die Mobilen Dienste gewährt werden.

2.2
Die Mobilen Dienste beraten und unterstützen in Fragen sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung.

2.3
Mögliche Inhalte der Beratung und Unterstützung der Mobilen Dienste sind in unterschiedlicher Schwerpunktsetzung:

  • Informationen über spezifische Merkmale von Beeinträchtigungen und Behinderungen,

  • Anzeichen für die Entstehung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und Möglichkeiten präventiven Handelns,

  • frühzeitige individuelle Hilfsangebote zur Vorbeugung der Entstehung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs,

  • Grundinformationen zu (sozial-) rechtlichen Fragestellungen, Schullaufbahn, Einschulung und Übergängen,

  • Möglichkeiten der Begrenzung und Vermeidung von weitergehenden Auswirkungen einer Benachteiligung oder bestehenden Beeinträchtigung,

  • Abbau und Verhinderung von Lernbarrieren,

  • Entwicklung und Fortschreibung von Förderplänen,

  • Hinweise zu Umfang und Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen,

  • Auswahl und Nutzung spezieller Lehr- und Lernmaterialien,

  • Auswahl und Wege der Bereitstellung schulischer und behinderungsspezifischer Hilfsmittel für die Schülerinnen und Schüler,

  • Ausstattung der Schülerarbeitsplätze,

  • förderdiagnostische Maßnahmen und pädagogische Interventionen,

  • Initiierung spezieller Unterstützungsmaßnahmen und Vermittlung von förderschwerpunktspezifischen Inhalten,

  • Fragen des sozialen Miteinanders,

  • Fragen der Erziehung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 15. März 2022 (SVBl. S. 204)