BrSchFördRdErl,NI - Brandschutzförderrunderlass

Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
Redaktionelle Abkürzung
BrSchFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MI v. 1. 5. 2022 - 34.23-13310/1 -

Vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)

- VORIS 21090 -

Bezug: RdErl. v. 3. 12. 2019 (Nds. MBl. S. 1821)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtsgrundlage1
Verwendungszweck2
Weitergabe von Teilen der Zuweisungen3
Art und Umfang, Verteilungsschlüssel4
Anweisungen zum Verfahren5
Schlussbestimmungen6
Übersicht über die Brandverhütungsschaubereiche Anlage

Abschnitt 1 BrSchFördRdErl - Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
Redaktionelle Abkürzung
BrSchFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Die bei Kapitel 03 07 Titel 883 10 des Landeshaushaltsplans verfügbaren Mittel aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sind gemäß § 28 Abs. 2 NBrandSchG vom 18. 7. 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. 5. 2019 (Nds. GVBl. S. 88), den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr zuzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)

Abschnitt 2 BrSchFördRdErl - Verwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
Redaktionelle Abkürzung
BrSchFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

2.1 Die Zuweisungen dürfen nur für die Kosten der Brandverhütungsschau und des abwehrenden Brandschutzes verwendet werden; dazu rechnen sowohl laufende Kosten als auch Ausgaben für investive Maßnahmen.

2.2 Bau- und Beschaffungsmaßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)

Abschnitt 3 BrSchFördRdErl - Weitergabe von Teilen der Zuweisungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
Redaktionelle Abkürzung
BrSchFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

3.1 Landkreise geben einen Teil der Zuweisungen mindestens zur Hälfte schlüsselmäßig gemäß Nummer 4.2.3, im Übrigen im Wege der Festbetragsfinanzierung an die kreisangehörigen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr weiter. Der an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzugebende Teil beträgt mindestens 80 % der den Landkreisen zugewiesenen Mittel nach Abzug der für die Brandverhütungsschau in Nummer 4.2.1 festgelegten Pauschale.

3.2 Über die Höhe der Zuweisungen im Wege der Festbetragsfinanzierung entscheiden die Landkreise aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)

Abschnitt 4 BrSchFördRdErl - Art und Umfang, Verteilungsschlüssel

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
Redaktionelle Abkürzung
BrSchFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

4.1 Die Mittel aus dem Feuerschutzsteueraufkommen eines Kalenderjahres werden schlüsselmäßig

4.1.1 für die Brandverhütungsschau,

4.1.2 für den abwehrenden Brandschutz

verteilt.

4.2 Der Schlüssel ist wie folgt anzuwenden:

4.2.1 Für jeden vom MI anerkannten und in der Anlage aufgeführten und mit entsprechend qualifiziertem hauptberuflichem Personal besetzten Brandverhütungsschaubereich wird den Trägern der Brandverhütungsschau ein Pauschalbetrag in Höhe von 48 000 EUR je Jahr zugewiesen.

4.2.2 Gemeinden, in denen Nachbarschaftshilfe (§ 2 Abs. 2 NBrandSchG) nicht innerhalb eines Zeitraumes zwischen Anforderung und Eintreffen der Nachbarschaftshilfe von mindestens 30 Minuten zu erwarten ist, erhalten aus dem an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzugebenden Teil (Nummer 3.1) vorab für erhöhte Aufwendungen für Brandschutzaufgaben jährlich einen Betrag von 60 000 EUR für eine Ortsfeuerwehr in der Gemeinde.

4.2.3 Die nach Abzug des nach Nummer 4.2.1 für die Brandverhütungsschau und des nach Nummer 4.2.2 für Gemeinden ohne kurzfristig verfügbare Nachbarschaftshilfe errechneten Betrages noch für den abwehrenden Brandschutz zur Verfügung stehenden Mittel werden gemäß folgendem Schlüssel verteilt:

  • zwei Fünftel der Mittel nach der Einwohnerzahl,

  • zwei Fünftel der Mittel nach der Zahl der Ortsfeuerwehren,

  • ein Fünftel der Mittel nach der Fläche.

Es gelten die Einwohnerzahlen, die das LSN aufgrund einer allgemeinen Zählung der Wohnbevölkerung oder deren Fortschreibung für den 30. Juni des Vorjahres (Stichtag) ermittelt und bekannt gegeben hat.

Die Zahl der Ortsfeuerwehren bestimmt sich nach den am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Ortsfeuerwehren. Veränderungen der Zahl der Ortsfeuerwehren sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu melden. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, werden die Zahlen des Vorjahres als Grundlage für die Berechnung verwendet. Nachträglich bekannt gewordene Veränderungen der Zahl der Ortsfeuerwehren führen zu einer Korrektur der Zuweisungen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist die Zahl der Ortsfeuerwehren je 15 000 Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner um eine Ortsfeuerwehr zu erhöhen.

Für die Berechnung der Fläche sind die vom LSN zum 31. Dezember des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres bekannt gegebenen Daten maßgeblich.

4.2.4 Ein nicht für die Brandverhütungsschau ausgeschöpfter Pauschalbetrag nach Nummer 4.2.1 ist nach Maßgabe der Nummer 3.1 Satz 2 für den abwehrenden Brandschutz zu verwenden. Ein über den Pauschalbetrag hinausgehender Mehrbedarf kann aus dem den Landkreisen nach Nummer 3.1 verbleibendem 20 %-Anteil gedeckt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)