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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BrSchFördRdErl - Verwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
Redaktionelle Abkürzung
BrSchFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

2.1 Die Zuweisungen dürfen nur für die Kosten der Brandverhütungsschau und des abwehrenden Brandschutzes verwendet werden; dazu rechnen sowohl laufende Kosten als auch Ausgaben für investive Maßnahmen.

2.2 Bau- und Beschaffungsmaßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)