Abschnitt 2 BrSchFördRdErl - Verwendungszweck
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BrSchFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
2.1 Die Zuweisungen dürfen nur für die Kosten der Brandverhütungsschau und des abwehrenden Brandschutzes verwendet werden; dazu rechnen sowohl laufende Kosten als auch Ausgaben für investive Maßnahmen.
2.2 Bau- und Beschaffungsmaßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)