Abschnitt 3 BrSchFördRdErl - Weitergabe von Teilen der Zuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BrSchFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
3.1 Landkreise geben einen Teil der Zuweisungen mindestens zur Hälfte schlüsselmäßig gemäß Nummer 4.2.3, im Übrigen im Wege der Festbetragsfinanzierung an die kreisangehörigen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr weiter. Der an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzugebende Teil beträgt mindestens 80 % der den Landkreisen zugewiesenen Mittel nach Abzug der für die Brandverhütungsschau in Nummer 4.2.1 festgelegten Pauschale.
3.2 Über die Höhe der Zuweisungen im Wege der Festbetragsfinanzierung entscheiden die Landkreise aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)