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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BrSchFördRdErl - Weitergabe von Teilen der Zuweisungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
Redaktionelle Abkürzung
BrSchFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

3.1 Landkreise geben einen Teil der Zuweisungen mindestens zur Hälfte schlüsselmäßig gemäß Nummer 4.2.3, im Übrigen im Wege der Festbetragsfinanzierung an die kreisangehörigen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr weiter. Der an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzugebende Teil beträgt mindestens 80 % der den Landkreisen zugewiesenen Mittel nach Abzug der für die Brandverhütungsschau in Nummer 4.2.1 festgelegten Pauschale.

3.2 Über die Höhe der Zuweisungen im Wege der Festbetragsfinanzierung entscheiden die Landkreise aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6.1 Satz 1 des RdErl. vom 1. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 660)