AbSKlbRdErl,NI - Allgemein bildende Schulen-Klassenbildungsrunderlass

Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 21.3.2019 - 34-84001/3 -

Vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)

- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1
2
Bildung von Klassen3
Lehrkräfte-Soll-Stunden je Klasse für den Grundbedarf4
Zuschläge für Zusatzbedarf5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 AbSKlbRdErl

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrkräfte-Soll-Stunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen.

Die der Verteilung zugrunde gelegten Richtlinien zur Bildung von Klassen sowie die Stundenansätze sind so festgelegt, dass dieser Bedarf auch mit den vorhandenen Lehrkräfte-Ist-Stunden abgedeckt werden kann.

Die Schulbehörden haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den ihnen unmittelbar unterstellten Schulen eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)

Abschnitt 2 AbSKlbRdErl

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Stundenzuweisung für die einzelne Schule (Sollstunden) ergibt sich aus den gemäß Nr. 3 zu bildenden Klassen und den für diese in Nr. 4 vorgesehenen Lehrkräfte-Soll-Stunden (Grundbedarf) sowie ggf. den in Nr. 5 aufgeführten Zuschlägen (Zusatzbedarf).

Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrkräfte-Soll-Stunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und schuljahrgangsübergreifender Unterrichtzu erteilen. Unter Einhaltungdieser Vorgaben haben Schulen zusätzlich die Möglichkeit, über die mögliche Budgetierung des Ganztagszuschlags hinaus maximal bis zu 2 Prozent ihrer Lehrkräfte-Soll-Stunden zu budgetieren. Die kapitalisierten Stunden werden dem Lehrkräfte-Ist hinzugerechnet.

Der im Grundbedarf mit ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenverantwortlich zu bewirtschaften.Er dient neben dem Pflichtbereich zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräfte-Soll-Stunden aus diesem Pool sind für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von wahlfreiem Unterricht und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen.

Die Schulbehörden verfügen über einen eigenen begrenzten Stundenpool, um besondere Schwerpunktsetzungen einzelner Schulen zu ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)

Abschnitt 3 AbSKlbRdErl - Bildung von Klassen

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerhöchstzahlen anzuwenden:

Schulkindergarten an Grundschulen20
Grundschule26
Oberschule28
Hauptschule26
Realschule30
Gymnasium bis zum 10. Schuljahrgang30
Integrierte Gesamtschule (IGS) bis zum 10. Schuljahrgang30
gymnasiale Oberstufe: Einführungsphase26
gymnasiale Oberstufe: Qualifikationsphasebis 125 Schülerinnen und Schüler18
126 bis 160 Schülerinnen und Schüler19
über 160 Schülerinnen und Schüler20
Kolleg, Abendgymnasium: Einführungsphase24
Kolleg: Qualifikationsphase17
Abendgymnasium: Qualifikationsphase15
Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen16
Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache14
Förderschule in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) und Hören (Schwerhörige)12
Förderschule im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung10
Förderschule in den Förderschwerpunkten Hören (Gehörlose) und Sehen (Blinde)8
Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung7
Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde4
Sprachlernklassen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse16

Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule (KGS) gelten die Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule.

Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Für die Zuweisung der Lehrkräfte-Soll-Stunden für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs und des Abendgymnasiums wird die Anzahl der fiktiven Klassen ermittelt, indem die Schülergesamtzahl in der Qualifikationsphase durch die entsprechende Schülerhöchstzahl geteilt und auf eine Dezimale gerundet wird.

Bei Eingangsstufen an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 1. und 2. Schuljahrgang.

Bei pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 3. und 4. Schuljahrgang.

Bei den Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei der Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde ist bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen die Schülergesamtzahl der Schule zugrunde zu legen.

Bei der Bildung von Parallelklassen ist darauf zu achten, dass alle Klassen eines Schuljahrgangs etwa gleich groß sind.

3.2
Mehrere Schuljahrgänge sind in kombinierten Klassen zusammenzufassen, wenn in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur maximal folgende Schülerzahlen erreicht werden:

-Grundschule24
-Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen14
-Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache12
-Oberschule26
-Hauptschule24
-Realschule28
-Gymnasium28

Bei den sonstigen Förderschulen liegt diese Zahl um eins unter der Schülerhöchstzahl. Bei Eingangsstufen und pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist wie bei kombinierten Klassen die Schülerhöchstzahl 24 anzuwenden.

3.3
Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahres. Im Laufe des Schuljahres zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden.

Können im 1. Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr sowie im 5. Schuljahrgang und in der Einführungsphase im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet die Schulbehörde, ob die Klassen nach der Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll sie die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerzahlen berücksichtigen.

3.4
In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule sowie an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden. Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung der Schulbehörde.

3.5
Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrgangs eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrkräfte-Soll-Stunden.

3.6
Schulen mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent in einem Schuljahrgang an

  • Schülerinnen und Schülern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache

  • Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten

kann auf Antrag die Bildung einer zusätzlichen Klasse je Schuljahrgang in Abweichung von der Schülerhöchstzahl und den übrigen Bestimmungen zur Klassenbildung durch die Schulbehörde genehmigt werden. Die durchschnittliche Größe der so gebildeten Klassen des betreffenden Schuljahrgangs soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. An Förderschulen kann nur die im ersten Spiegelstrich genannte Bedingung herangezogen werden. Der dadurch entstehende Mehrbedarf an Stunden ist aus dem Kontingent an Stunden für besondere Fördermaßnahmen nach Nr. 5.5 bereitzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)

Abschnitt 4 AbSKlbRdErl - Lehrkräfte-Soll-Stunden je Klasse für den Grundbedarf

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die gemäß Nr. 3 gebildeten Klassen werden folgende Stunden für die Schülerpflichtstunden zugewiesen:

SchulkindergartenSchuljahrgang
1234
Grundschule, Förderschule2020222626
Schuljahrgang
5678910
Oberschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, IGS, Förderschule29303030 1)30 1)30 1)
EinführungsphaseQualifikationsphase
Gymnasium, IGS 2)3032
Kolleg3131
Abendgymnasium2223

Als sonderpädagogische Grundversorgung erhalten alle Klassen an Grundschulen und im Primarbereich der Integrierten Gesamtschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2).

Als Stundenpool erhalten Oberschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, IGS und Förderschulen vom 5. bis zum 10. Schuljahrgang zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2). Bei der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen ist der Stundenpool bereits in den Stunden der Tabelle enthalten.

Ab einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern in einem Schuljahrgang erhalten Grundschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse.

Unabhängig davon, ob der Unterricht schuljahrgangsbezogen oder schulzweigbezogen durchgeführt wird, erhalten Oberschulen für den 9. und 10. Schuljahrgang die Stundenzuweisung schulzweigbezogen. Darüber hinaus erhalten Oberschulen mit gymnasialem Angebot für das gymnasiale Angebot die Stundenzuweisung ab Schuljahrgang 7 schulzweigbezogen.

Für die Schulzweige der KGS gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die für die Grundschule. Dies gilt auch für einen Zusatzbedarf.

Die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde erhalten 29 Stunden je Klasse.

Die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Hören, körperliche und motorische Entwicklung erhalten zusätzlich 2 Stunden je Klasse und die Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 4 Stunden je Klasse für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Bei Schulkindergärten bis zu 13 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 Stunden je Schülerin oder Schüler zugewiesen.

Klassen in Eingangsstufen an Grundschulen und kombinierte Klassen erhalten zusätzlich folgende Stunden:

StundenDurchschnittliche Klassenfrequenzen
GrundschuleFörderschulen ab SJG 5 mit Schülerhöchstzahl
161412108
2bis 17,5bis 10,5bis 9,5bis 8,5bis 6,5bis 5,5
317,5-23,510,5-13,59,5-11,58,5-10,56,5-8,55,5-6,5
4ab 23,5ab 13,5ab 11,5ab 10,5ab 8,5ab 6,5
StundenDurchschnittliche Klassenfrequenzen
OberschuleHauptschuleRealschuleGymnasium
4bis 19,5bis 17,5bis 21,5bis 21,5
519,5-25,517,5-23,521,5-27,521,5-27,5
6ab 25,5ab 23,5ab 27,5ab 27,5

Die Schülerpflichtstunden für die kombinierten Klassen werden anteilig nach den Schülerzahlen in den einzelnen Schuljahrgängen berechnet.

Pädagogische Einheiten an Grundschulen im 3. und 4. Schuljahrgang erhalten zusätzlich je Klasse 2 Stunden.

Sprachlernklassen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse erhalten an Grundschulen 23 Stunden sowie an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien jeweils 30 Stunden, die auf das Kontingent an Stunden für Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte gemäß Nr. 5.5 anzurechnen sind.

Ab dem Schuljahrgang 8 ersetzt die Zahl 32 die Zahl 30 bei dem Angebot von Profilunterricht an Gymnasien. Die Stunden werden als zusätzlicher Bedarf für die Erteilung von Pflichtunterricht anerkannt. Diese Stundenzuweisung erfolgt unter der Beachtung von Ziffer 3.1.

Bis einschließlich 2018/2019 ersetzt in der Qualifikationsphase die Zahl 34 die Zahl 32. Im Schuljahr 2019/2020 in der Qualifikationsphase an IGS ersetzt die Zahl 33 die Zahl 32.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)