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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AbSKlbRdErl - Zuschläge für Zusatzbedarf

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1
Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden an außerunterrichtlichen Aktivitäten teilnehmen, folgenden Zuschlag. Bei der Zuweisung sind Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen doppelt zu zählen.

Anwesenheit an ... Tagen
123mehr als 3
Grundschule, Hauptschule0,10,20,30,4
Oberschule, Realschule, Gymnasium, IGS0,080,160,240,32
Förderschulen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Sehen (Sehbehinderte), Hören (Schwerhörige) sowie emotionale und soziale Entwicklung0,190,370,550,73
Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Hören (Gehörlose), Sehen (Blinde), körperliche und motorische Entwicklung sowie Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde0,40,71,01,3

Ganztagsschulen können die Lehrkräfte-Soll-Stunden teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umwandeln lassen und damit außerschulische Fachkräfte im Ganztagsbereich beschäftigen. Diese Lehrkräfte-Ist-Stunden werden weiterhin bei der Unterrichtsversorgung mitgezählt.

Ganztagsschulen, die bis zum 31.7.2014 nicht den oben genannten Zuschlag erhalten haben, erhalten diesen Zuschlag anteilig.

5.2
Müssen Schulen bei unterschiedlicher 1. oder unterschiedlicher 2. Fremdsprache im Pflichtbereich in einem Schuljahrgang mehr Lerngruppen als Klassen bilden, weil andernfalls die Schülerhöchstzahl um mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten würde, so werden die zusätzlich benötigten Stunden - maximal 4 Stunden - als Zusatzbedarf anerkannt.

5.3
In den Schuljahrgängen 5-10 der zusammengefassten Haupt- und Realschulen kann bei gemeinsamem Unterricht die Bedarfszuweisung auf Antrag bei der Landesschulbehörde auf der Basis

  • der Schülerhöchstzahl von 28 je Klasse

  • der Differenzierung in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik und 1. Pflichtfremdsprache) in den Schuljahrgängen 5-8

  • der Differenzierung in den Schuljahrgängen 9-10 unter Anrechnung der Stunden für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule

beantragt werden. Der Mehrbedarf zur grundsätzlichen getrennten Berechnung wird je zur Hälfte bei den Schulgliederungen als Zusatzbedarf anerkannt.

5.4
Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule können in den Schuljahrgängen 9 und 10 zusätzlich benötigte Teilungsstunden bis zu folgendem Umfang je Schuljahrgang abhängig von der durchschnittlichen Klassengröße anerkannt werden:

  • bis 20 Schülerinnen und Schüler 4,5 Stunden

  • ab 21 Schülerinnen und Schüler 9 Stunden.

Die für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Oberschule und an der IGS tatsächlich zusätzlich benötigten Teilungsstunden werden als Zusatzbedarf anerkannt, sofern bei der Einrichtung der Kurse die jeweilige Schülerhöchstzahl zugrunde gelegt wurde.

5.5
Schulen erhalten von den Schulbehörden für folgende Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden, sofern hierfür nicht gemäß Nr. 3.6 eine zusätzliche Klasse gebildet worden ist, genügend Lehrkräfte-Ist-Stunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden:

  • Sprachfördermaßnahmen "Deutsch" vor der Einschulung für Kinder, die keine Kita besuchen

  • Förderkurse "Deutsch als Zweitsprache"

  • Förderunterricht "Deutsch als Zweitsprache"

  • Besondere Sprachförderkonzepte

  • Fördermaßnahmen nach einem genehmigten Förderkonzept

    • für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten an Grundschulen, Hauptschulen und Gesamtschulen, sofern der Anteil solcher Schülerinnen und Schüler mindestens 20 Prozent in einem Schuljahrgang beträgt sowie

    • für Schülerinnen und Schüler mit diagnostiziertem Autismus.

5.6
Werden in einer Schule insgesamt mehr als 2 Stunden je Klasse Religionsunterricht und Unterricht Werte und Normen bzw. Philosophie in der Einführungsphase erteilt, so werden diese zusätzlichen Stunden als Bedarf anerkannt, sofern bei der Unterrichtsorganisation die Möglichkeiten von klassen- und schuljahrgangsübergreifendem Unterricht genutzt sind. Die Qualifikationsphase bleibt unberücksichtigt.

Die Lerngruppen für die jeweiligen Konfessionen sind nach den Schülerhöchstzahlen in Nr. 3.1 zu bilden; ihre Größe soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. Bei schuljahrgangsübergreifendem Unterricht sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schuljahrgänge zusammengefasst werden, es sei denn, dass dieser Unterricht sonst nicht erteilt werden kann.

5.7
Werden die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs einer Schule an mehreren Standorten unterrichtet, für die der Schulträger eigene Schulbezirke festgelegt hat, so dass die Schule die Schülerinnen und Schüler nicht so auf diese Standorte verteilen kann, wie es der Klassenbildung auf Schulebene entspricht, so wird der Unterrichtsbedarf für die einzelnen Standorte gesondert berechnet und zur Schulsumme addiert.

5.8
Ist gemäß Erlass "Bestimmungen für den Schulsport" beim Schwimmen eine zusätzliche Lehrkraft unverzichtbar, so wird dafür maximal 1 Stunde als Zusatzbedarf anerkannt.

5.9
Schulen, die den Kooperationsverbünden zur Förderung besonderer Begabungen angehören, können als Zusatzbedarf die hierfür mit gesondertem Erlass zugewiesenen Stunden angeben. Kollegs und Abendgymnasien erhalten für einen Vorkurs 1 Stunde je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

5.10
Für die Schülerinnen und die Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an Schulformen außer den Förderschulen unterrichtet werden, sind folgende Stunden als Zusatzbedarf nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt vorzusehen:

FörderschwerpunktStunden
geistige Entwicklung5,0
Lernen ab 5. Schuljahrgang3,0
Sprache ab 5. Schuljahrgang3,0
Hören, Sehen bis 4. Schuljahrgang3,0
emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen ab 5. Schuljahrgang3,5
körperliche und motorische Entwicklung bis 4. Schuljahrgang3,0
körperliche und motorische Entwicklung ab 5. Schuljahrgang4,0

5.11
Für folgende Maßnahmen werden Lehrkräftestunden außerhalb der Sollstundenberechnung nach diesem Erlass bereitgestellt:

  • Sportförderunterricht,

  • herkunftssprachlicher Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und

  • Haus- und Krankenhausunterricht.

5.12
Schulen erhalten von der Schulbehörde ein durch Erlass festgelegtes Kontingent an zusätzlichen Lehrkräfte-Soll-Stunden zur weiteren sonderpädagogischen Förderung für folgende Besonderheiten:

  • Schulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund,

  • Schulen mit besonderen sozialen Herausforderungen und

  • Grundschulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,

sofern hierfür nicht gemäß Nr. 3.6 eine zusätzliche Klasse gebildet worden ist, genügend Lehrkräfte-Ist-Stunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.

5.13
Zur Unterstützung und Förderung der individuellen Gestaltung der Schulzeitdauer (Schulzeitverkürzung) werden im 9-jährigen Bildungsgang den Gymnasien, den Gymnasialzweigen der Kooperativen Gesamtschulen und den gymnasialen Angeboten an den Oberschulen je Schuljahrgang in den Schuljahrgängen 5-10 jeweils 2 Stunden anerkannt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)