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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AbSKlbRdErl - Lehrkräfte-Soll-Stunden je Klasse für den Grundbedarf

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die gemäß Nr. 3 gebildeten Klassen werden folgende Stunden für die Schülerpflichtstunden zugewiesen:

SchulkindergartenSchuljahrgang
1234
Grundschule, Förderschule2020222626
Schuljahrgang
5678910
Oberschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, IGS, Förderschule29303030 1)30 1)30 1)
EinführungsphaseQualifikationsphase
Gymnasium, IGS 2)3032
Kolleg3131
Abendgymnasium2223

Als sonderpädagogische Grundversorgung erhalten alle Klassen an Grundschulen und im Primarbereich der Integrierten Gesamtschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2).

Als Stundenpool erhalten Oberschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, IGS und Förderschulen vom 5. bis zum 10. Schuljahrgang zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2). Bei der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen ist der Stundenpool bereits in den Stunden der Tabelle enthalten.

Ab einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern in einem Schuljahrgang erhalten Grundschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse.

Unabhängig davon, ob der Unterricht schuljahrgangsbezogen oder schulzweigbezogen durchgeführt wird, erhalten Oberschulen für den 9. und 10. Schuljahrgang die Stundenzuweisung schulzweigbezogen. Darüber hinaus erhalten Oberschulen mit gymnasialem Angebot für das gymnasiale Angebot die Stundenzuweisung ab Schuljahrgang 7 schulzweigbezogen.

Für die Schulzweige der KGS gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die für die Grundschule. Dies gilt auch für einen Zusatzbedarf.

Die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde erhalten 29 Stunden je Klasse.

Die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Hören, körperliche und motorische Entwicklung erhalten zusätzlich 2 Stunden je Klasse und die Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 4 Stunden je Klasse für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Bei Schulkindergärten bis zu 13 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 Stunden je Schülerin oder Schüler zugewiesen.

Klassen in Eingangsstufen an Grundschulen und kombinierte Klassen erhalten zusätzlich folgende Stunden:

StundenDurchschnittliche Klassenfrequenzen
GrundschuleFörderschulen ab SJG 5 mit Schülerhöchstzahl
161412108
2bis 17,5bis 10,5bis 9,5bis 8,5bis 6,5bis 5,5
317,5-23,510,5-13,59,5-11,58,5-10,56,5-8,55,5-6,5
4ab 23,5ab 13,5ab 11,5ab 10,5ab 8,5ab 6,5
StundenDurchschnittliche Klassenfrequenzen
OberschuleHauptschuleRealschuleGymnasium
4bis 19,5bis 17,5bis 21,5bis 21,5
519,5-25,517,5-23,521,5-27,521,5-27,5
6ab 25,5ab 23,5ab 27,5ab 27,5

Die Schülerpflichtstunden für die kombinierten Klassen werden anteilig nach den Schülerzahlen in den einzelnen Schuljahrgängen berechnet.

Pädagogische Einheiten an Grundschulen im 3. und 4. Schuljahrgang erhalten zusätzlich je Klasse 2 Stunden.

Sprachlernklassen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse erhalten an Grundschulen 23 Stunden sowie an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien jeweils 30 Stunden, die auf das Kontingent an Stunden für Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte gemäß Nr. 5.5 anzurechnen sind.

Ab dem Schuljahrgang 8 ersetzt die Zahl 32 die Zahl 30 bei dem Angebot von Profilunterricht an Gymnasien. Die Stunden werden als zusätzlicher Bedarf für die Erteilung von Pflichtunterricht anerkannt. Diese Stundenzuweisung erfolgt unter der Beachtung von Ziffer 3.1.

Bis einschließlich 2018/2019 ersetzt in der Qualifikationsphase die Zahl 34 die Zahl 32. Im Schuljahr 2019/2020 in der Qualifikationsphase an IGS ersetzt die Zahl 33 die Zahl 32.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)