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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AbSKlbRdErl - Bildung von Klassen

Bibliographie

Titel
Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSKlbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerhöchstzahlen anzuwenden:

Schulkindergarten an Grundschulen20
Grundschule26
Oberschule28
Hauptschule26
Realschule30
Gymnasium bis zum 10. Schuljahrgang30
Integrierte Gesamtschule (IGS) bis zum 10. Schuljahrgang30
gymnasiale Oberstufe: Einführungsphase26
gymnasiale Oberstufe: Qualifikationsphasebis 125 Schülerinnen und Schüler18
126 bis 160 Schülerinnen und Schüler19
über 160 Schülerinnen und Schüler20
Kolleg, Abendgymnasium: Einführungsphase24
Kolleg: Qualifikationsphase17
Abendgymnasium: Qualifikationsphase15
Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen16
Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache14
Förderschule in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) und Hören (Schwerhörige)12
Förderschule im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung10
Förderschule in den Förderschwerpunkten Hören (Gehörlose) und Sehen (Blinde)8
Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung7
Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde4
Sprachlernklassen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse16

Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule (KGS) gelten die Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule.

Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Für die Zuweisung der Lehrkräfte-Soll-Stunden für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs und des Abendgymnasiums wird die Anzahl der fiktiven Klassen ermittelt, indem die Schülergesamtzahl in der Qualifikationsphase durch die entsprechende Schülerhöchstzahl geteilt und auf eine Dezimale gerundet wird.

Bei Eingangsstufen an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 1. und 2. Schuljahrgang.

Bei pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 3. und 4. Schuljahrgang.

Bei den Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei der Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde ist bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen die Schülergesamtzahl der Schule zugrunde zu legen.

Bei der Bildung von Parallelklassen ist darauf zu achten, dass alle Klassen eines Schuljahrgangs etwa gleich groß sind.

3.2
Mehrere Schuljahrgänge sind in kombinierten Klassen zusammenzufassen, wenn in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur maximal folgende Schülerzahlen erreicht werden:

-Grundschule24
-Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen14
-Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache12
-Oberschule26
-Hauptschule24
-Realschule28
-Gymnasium28

Bei den sonstigen Förderschulen liegt diese Zahl um eins unter der Schülerhöchstzahl. Bei Eingangsstufen und pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist wie bei kombinierten Klassen die Schülerhöchstzahl 24 anzuwenden.

3.3
Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahres. Im Laufe des Schuljahres zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden.

Können im 1. Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr sowie im 5. Schuljahrgang und in der Einführungsphase im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet die Schulbehörde, ob die Klassen nach der Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll sie die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerzahlen berücksichtigen.

3.4
In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule sowie an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden. Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung der Schulbehörde.

3.5
Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrgangs eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrkräfte-Soll-Stunden.

3.6
Schulen mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent in einem Schuljahrgang an

  • Schülerinnen und Schülern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache

  • Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten

kann auf Antrag die Bildung einer zusätzlichen Klasse je Schuljahrgang in Abweichung von der Schülerhöchstzahl und den übrigen Bestimmungen zur Klassenbildung durch die Schulbehörde genehmigt werden. Die durchschnittliche Größe der so gebildeten Klassen des betreffenden Schuljahrgangs soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. An Förderschulen kann nur die im ersten Spiegelstrich genannte Bedingung herangezogen werden. Der dadurch entstehende Mehrbedarf an Stunden ist aus dem Kontingent an Stunden für besondere Fördermaßnahmen nach Nr. 5.5 bereitzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)