Abschnitt 2 AbSKlbRdErl
Bibliographie
- Titel
- Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- AbSKlbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Stundenzuweisung für die einzelne Schule (Sollstunden) ergibt sich aus den gemäß Nr. 3 zu bildenden Klassen und den für diese in Nr. 4 vorgesehenen Lehrkräfte-Soll-Stunden (Grundbedarf) sowie ggf. den in Nr. 5 aufgeführten Zuschlägen (Zusatzbedarf).
Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrkräfte-Soll-Stunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und schuljahrgangsübergreifender Unterrichtzu erteilen. Unter Einhaltungdieser Vorgaben haben Schulen zusätzlich die Möglichkeit, über die mögliche Budgetierung des Ganztagszuschlags hinaus maximal bis zu 2 Prozent ihrer Lehrkräfte-Soll-Stunden zu budgetieren. Die kapitalisierten Stunden werden dem Lehrkräfte-Ist hinzugerechnet.
Der im Grundbedarf mit ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenverantwortlich zu bewirtschaften.Er dient neben dem Pflichtbereich zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräfte-Soll-Stunden aus diesem Pool sind für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von wahlfreiem Unterricht und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen.
Die Schulbehörden verfügen über einen eigenen begrenzten Stundenpool, um besondere Schwerpunktsetzungen einzelner Schulen zu ermöglichen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 21. März 2019 (SVBl. S. 165)