§ 3 NGDIG - Geodaten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz (NGDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NGDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) Geodaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, die
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noch in Verwendung stehen,
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sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen,
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in elektronischer Form vorliegen,
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bei einer geodatenhaltenden Stelle zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden oder von einem Dritten aufgrund einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 bereitgestellt werden und
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ein Thema der Anlage betreffen.
(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Soweit die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte am geistigen Eigentum hinsichtlich der Geodaten und Geodatendienste verfügt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit die Inhaberin oder der Inhaber der Rechte der Maßnahme nach diesem Gesetz zustimmt.
(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten, die bei der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der untersten Verwaltungsebene zuzurechnen sind, oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gehalten werden, nur anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.