BiInstRdErl,NI - Bildungsinstitut RdErl

Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen;
Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiInstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000030089

RdErl. d. MI v. 29.4.1997 - 24/22-01512/27 -

Vom 29. April 1997 (Nds. MBl.  S. 898) (1)

- VORIS 21021 00 00 30 089 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 5.11.1985 (PolNBl. S. 313), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.7.1994 - 24.2-01512/LPSN - (n.v.)
    - VORIS 21021 00 00 30 043 -
  2. b)
    RdErl. v. 30.8.1993 (PolNBl. 1994 S. 91), geändert durch RdErl. v. 10.1.1994 (PolNBl. S. 92)
    - VORIS 20411 01 16 03 009 -
  3. c)
    Beschl. d. LReg v. 29.4.1997 (Nds. MBl. S. 895)

In Durchführung des Bezugsbeschlusses zu c zur Einrichtung des Bildungsinstitutes der Polizei Niedersachsen (BIP NI) ergeht folgende Regelung:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Aufgaben1
Organisation2
Befugnisse3
Fortbildungsausschuß4
Verwaltungsangelegenheiten, Ausstattung5
Inkrafttreten, Aufhebung und Anpassung von Vorschriften6
Bildungsinstitut der Polizei NiedersachsenAnlage 1
Mustergeschäftsverteilungsplan für das Bildungsinstitut der Polizei NiedersachsenAnlage 2

(1) Red. Anm.:

PolNBl. 1997 S. 43

Abschnitt 1 BiInstRdErl - 1. Aufgaben

Bibliographie

Titel
Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiInstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000030089

Als zentrale Bildungseinrichtung der Polizei des Landes obliegt dem BIP NI die Planung und Durchführung einer bedarfsorientierten, aufeinander abgestimmten beruflichen Qualifizierung der Angehörigen der Landespolizei. Zur Unterstützung der Polizeibehörden und -einrichtungen unterhält das BIP NI landeszentrale Servicedienste.

Im einzelnen nimmt das BIP NI insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.1
Fortbildung

  • Förderung und Regelung der dienstlichen Fortbildung in der Landespolizei,

  • kontinuierliche Fortschreibung eines Gesamtfortbildungskonzeptes,

  • Unterstützung der Polizeibehörden und -einrichtungen bei der Planung und Durchführung ihrer Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere durch fachliche Beratung, Referentengestellung und Bereitstellen von Lehr- und Lernmitteln sowie Lehrgangsplätzen bei externen Bildungseinrichtungen,

  • Planung und Durchführung der allgemeinen, fachlichen, politischen und verwendungsspezifischen Fortbildung, soweit auf Grund spezieller Inhalte, Methodik oder Technik sowie spezieller Referentinnen oder Referenten eine zentrale Durchführung erforderlich ist,

  • unterstützende Fachberatung und -Information im Einzelfall.

1.2
Ausbildung

  • Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Fachoberschulausbildung,

  • Vorbereiten auf die Prüfung zum Nachweis der Fachhochschulreife,

  • Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst, soweit nicht die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei - zuständig ist,

  • Aufstiegsausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst im Rahmen der für das erste Studienjahr getroffenen Regelungen.

1.3
Zentrale Dienstleistungen

  • Sozialwissenschaftliche Beratung der Polizeibehörden und -einrichtungen in konkreten Einsatzlagen sowie zur Wahrnehmung von Präventionsaufgaben, individuelle Betreuung von Polizeibeschäftigten in Konfliktsituationen, Supervision für Beschäftigte in speziellen Verwendungen, sozialwissenschaftliche Unterstützung der Polizeibehörden und -einrichtungen bei der Personalauswahl und -entwicklung in Fällen herausragender oder grundsätzlicher Bedeutung sowie wissenschaftliche Begleitung von Bildungsvorhaben gemäß gesonderter Regelung,

  • Aufbau und Pflege eines landesweit unmittelbar nutzbaren Fachinformationsdienstes für Aufgabenvollzug sowie Aus- und Fortbildung,

  • Darstellung und Bewertung der Polizeigeschichte des Landes einschließlich seiner Ursprungsländer sowie des Polizeibegriffs im Wandel der Zeiten und Archivierung geschichtlich relevanter Dokumente und Gegenstände,

  • Unterstützung der Polizeibehörden und -einrichtungen bei der an regionalen Bedürfnissen ausgerichteten Berufsinformation und Nachwuchswerbung,

  • Unterstützung der Polizeibehörden und Einstellungsbehörden bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber unter Wahrung landeseinheitlicher Kriterien,

  • Unterstützung der Polizeibehörden und -einrichtungen in der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Bereitstellen von Informationsmaterial und Beteiligung an Ausstellungen.

Abschnitt 2 BiInstRdErl - 2. Organisation

Bibliographie

Titel
Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiInstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000030089

2.1
Innere Struktur Das BIP NI gliedert sich in

2.1.1
die Leitung mit den zugeordneten Aufgabenbereichen

  • Controlling,

  • Geschäfts- und Koordinierungsstelle,

  • Verwaltung;

2.1.2
die Fachgruppen (FG)

  • FG 1: Fortbildung - Recht, Führung und Einsatz -,

  • FG 2: Fortbildung - Umwelt, Technik und Verkehr -,

  • FG 3: Fortbildung - Kriminalistik und Kriminologie -.

  • FG 4: Ausbildung

sowie

2.1.3
die Zentralen Dienste (ZD)

  • ZD 1: Sozialwissenschaftlicher Dienst,

  • ZD 2: Mediendienst,

  • ZD 3: Berufsinformation und -auswahl

gemäß Anlage 1.

Die FG und die ZD sind der Direktorin oder dem Direktor des BIP NI unmittelbar nachgeordnet; sie nehmen ihre Aufgaben in fachlicher Eigenverantwortung und, soweit geboten, in fach- und organisationsübergreifender Zusammenarbeit wahr; dies schließt die Möglichkeit eines flexiblen Personaleinsatzes ein.

2.2
Geschäftsordnung und -verteilung Das BIP NI gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Geschäftsverteilungsplan auf der Grundlage des Mustergeschäftsverteilungsplans gemäß Anlage 2.

2.3
Dienstposten und Arbeitsplätze

Die in Anlage 3(1) ausgewiesenen Dienstposten sowie Arbeitsplätze werden hiermit eingerichtet.

Einem eventuell über die eingerichteten Dienstposten hinausgehenden Personalbedarf wird durch Abordnungen und Lehrbeauftragungen entsprochen; vorübergehende Personalüberhänge, z.B. infolge zeitweilig reduzierter Fortbildung, sind für eine Aktualisierung und Vertiefung der praktischen Erfahrung insbesondere durch Abordnungen zu Polizeibehörden oder -einrichtungen sowie zu externen Stellen zu nutzen.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt.

Abschnitt 3 BiInstRdErl - 3. Befugnisse

Bibliographie

Titel
Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiInstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000030089

Die Befugnis zur Förderung und Regelung der dienstlichen Fortbildung wird hiermit gemäß § 32 PolNLVO auf das BIP NI übertragen.

Abschnitt 4 BiInstRdErl - 4. Fortbildungsausschuß

Bibliographie

Titel
Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiInstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000030089

4.1
Dem BIP NI wird ein Fortbildungsausschuß zugeordnet; er dient der Optimierung der Fortbildung unter Wahrung der Belange der Polizeibehörden und -einrichtungen. Der Fortbildungsausschuß ist in allen Grundsatzfragen der Fortbildung, bei der Fortschreibung des Gesamtfortbildungskonzeptes und bei der grundsätzlichen Verteilung der für die Fortbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu beteiligen.

4.2
Dem Fortbildungsausschuß gehören an:

  • die Direktorin oder der Direktor des BIP NI,
  • je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachgruppen 1 bis 3 des BIP NI,
  • je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Polizeibehörden sowie der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei -, der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen und des Polizeiamtes für Technik und Beschaffung Niedersachsen,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Polizeihauptpersonalrates.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der FG 1 bis 3 und des Polizeihauptpersonalrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fortbildungsausschusses teil.

4.3
Der Fortbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Geschäftsführung ist von der Geschäfts- und Koordinierungsstelle des BIP NI wahrzunehmen.

Beschlüsse des Fortbildungsausschusses sind möglichst einvernehmlich zu erzielen, bedürfen mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

4.4
Soweit zwischen dem BIP NI und dem Fortbildungsausschuß kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist eine Entscheidung durch das MI herbeizuführen.