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  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BiInstRdErl - 4. Fortbildungsausschuß

Bibliographie

Titel
Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiInstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000030089

4.1
Dem BIP NI wird ein Fortbildungsausschuß zugeordnet; er dient der Optimierung der Fortbildung unter Wahrung der Belange der Polizeibehörden und -einrichtungen. Der Fortbildungsausschuß ist in allen Grundsatzfragen der Fortbildung, bei der Fortschreibung des Gesamtfortbildungskonzeptes und bei der grundsätzlichen Verteilung der für die Fortbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu beteiligen.

4.2
Dem Fortbildungsausschuß gehören an:

  • die Direktorin oder der Direktor des BIP NI,
  • je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachgruppen 1 bis 3 des BIP NI,
  • je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Polizeibehörden sowie der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei -, der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen und des Polizeiamtes für Technik und Beschaffung Niedersachsen,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Polizeihauptpersonalrates.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der FG 1 bis 3 und des Polizeihauptpersonalrates nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fortbildungsausschusses teil.

4.3
Der Fortbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Geschäftsführung ist von der Geschäfts- und Koordinierungsstelle des BIP NI wahrzunehmen.

Beschlüsse des Fortbildungsausschusses sind möglichst einvernehmlich zu erzielen, bedürfen mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

4.4
Soweit zwischen dem BIP NI und dem Fortbildungsausschuß kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist eine Entscheidung durch das MI herbeizuführen.