LPASV-KERdErl,NI - LPASV-Kostenerstattungsrunderlass

Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V

Bibliographie

Titel
Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
Redaktionelle Abkürzung
LPASV-KERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

RdErl. d. MS v. 30.3.2011 - 105.1-43525/1 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Vom 30. März 2011 (Nds. MBl. S. 343)

- VORIS 83210 -

Bezug:
RdErl. v. 30.4.2002 (Nds. MBl. S. 446)
- VORIS 83210 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Allgeines2
Vorschüsse3
Umlagebetrag4
Erstattungsbeträge5
Prüfungskosten6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 LPASV-KERdErl - 1. Regelungsinhalt

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Titel
Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
Redaktionelle Abkürzung
LPASV-KERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

Mit diesem RdErl. wird die Kostenerstattung für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen, ihrer Pflegekassen, ihrer Arbeitsgemeinschaften und Landesverbände sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen in Niedersachsen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen, der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen und der Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse gemäß § 106 SGB V für Ärzte und Zahnärzte nach § 274 Abs. 2 Satz 2 SGB V vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 983), ab dem Jahr 2009 geregelt.

Abschnitt 2 LPASV-KERdErl - 2. Allgeines

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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

2.1
Landesunmittelbare Krankenkassen, die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen (Kostenträger) tragen nach § 274 Abs. 2 Satz 1 SGB V die dem Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung (im Folgenden: LPASV) entstehenden Kosten (Umlagebetrag) mit dem auf sie jeweils entfallenden Anteil (Erstattungsbetrag). Für die Pflegekassen wird keine Umlage erhoben.

2.2
Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen und die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse gemäß § 106 SGB V tragen die jeweils tatsächlich anfallenden Kosten der Prüfung ihrer Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung (Prüfungskosten).

2.3
Für Prüfungen, die im Auftrag (z. B. einer Krankenkasse, eines Landesverbandes, des Medizinischen Dienstes, der Aufsicht nach § 88 SGB IV) durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber entsprechend Nummer 2.2 die Prüfungskosten. Das gilt auch für den Einsatz von LPASV-Bediensteten als Sachverständige, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Abschnitt 3 LPASV-KERdErl - 3. Vorschüsse

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Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
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LPASV-KERdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

3.1
Das LPASV erhebt von den Kostenträgern nach Nummer 2.1 Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge; deren Höhe sich nach den Haushaltsansätzen des LPASV des jeweiligen Jahres und den Mitgliederbeständen der Kostenträger des zuletzt abgerechneten Umlagebetrages nach Nummer 5.3 - ersatzweise nach Schätzungen des LPASV - bemisst.

Zur Bestimmung der Mitgliederbestände wird bei den landesunmittelbaren Krankenkassen die Mitgliederstatistik KM 1/13, bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse die Zahl der beitragspflichtigen Versicherten und bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Zahl der Betriebe über der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG vom 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885), zum 31. Dezember des abzurechnenden Jahres herangezogen.

3.2
Das LPASV setzt die Höhe der jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres fälligen Vorschusszahlungen nach Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Landtag fest.

Abschnitt 4 LPASV-KERdErl - 4. Umlagebetrag

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

Der Umlagebetrag umfasst alle Personal- und Sachkosten, die dem LPASV im jeweiligen Haushaltsjahr nach § 274 SGB V entstehen, einschließlich eines Versorgungslastenanteils von 30 v. H. der Dienstbezüge seiner Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsbezüge, soweit für diese Bediensteten ein Versorgungslastenanteil nicht abgeführt wurde. Die dem MS entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten, die nicht gesondert ermittelbar sind, werden pauschal einbezogen, höchstens jedoch nach dem Anteil der LPASV-Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten des MS am 1. Januar des Abrechnungsjahres.