Abschnitt 6 LPASV-KERdErl - 6. Prüfungskosten
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
- Redaktionelle Abkürzung
- LPASV-KERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83210
6.1
Die Kosten der Prüfungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 werden gemäß § 274 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 SGB V nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.
6.2
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Prüfung. Erstreckt sich der Prüfungszeitraum über das Ende eines Kalenderjahres hinaus, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Die Prüfungskosten sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar.