Abschnitt 3 LPASV-KERdErl - 3. Vorschüsse
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
- Redaktionelle Abkürzung
- LPASV-KERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83210
3.1
Das LPASV erhebt von den Kostenträgern nach Nummer 2.1 Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge; deren Höhe sich nach den Haushaltsansätzen des LPASV des jeweiligen Jahres und den Mitgliederbeständen der Kostenträger des zuletzt abgerechneten Umlagebetrages nach Nummer 5.3 - ersatzweise nach Schätzungen des LPASV - bemisst.
Zur Bestimmung der Mitgliederbestände wird bei den landesunmittelbaren Krankenkassen die Mitgliederstatistik KM 1/13, bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse die Zahl der beitragspflichtigen Versicherten und bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Zahl der Betriebe über der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG vom 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885), zum 31. Dezember des abzurechnenden Jahres herangezogen.
3.2
Das LPASV setzt die Höhe der jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres fälligen Vorschusszahlungen nach Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Landtag fest.