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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LPASV-KERdErl - 3. Vorschüsse

Bibliographie

Titel
Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
Redaktionelle Abkürzung
LPASV-KERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

3.1
Das LPASV erhebt von den Kostenträgern nach Nummer 2.1 Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge; deren Höhe sich nach den Haushaltsansätzen des LPASV des jeweiligen Jahres und den Mitgliederbeständen der Kostenträger des zuletzt abgerechneten Umlagebetrages nach Nummer 5.3 - ersatzweise nach Schätzungen des LPASV - bemisst.

Zur Bestimmung der Mitgliederbestände wird bei den landesunmittelbaren Krankenkassen die Mitgliederstatistik KM 1/13, bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse die Zahl der beitragspflichtigen Versicherten und bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Zahl der Betriebe über der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG vom 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885), zum 31. Dezember des abzurechnenden Jahres herangezogen.

3.2
Das LPASV setzt die Höhe der jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres fälligen Vorschusszahlungen nach Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Landtag fest.