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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LPASV-KERdErl - 2. Allgeines

Bibliographie

Titel
Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
Redaktionelle Abkürzung
LPASV-KERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

2.1
Landesunmittelbare Krankenkassen, die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen (Kostenträger) tragen nach § 274 Abs. 2 Satz 1 SGB V die dem Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung (im Folgenden: LPASV) entstehenden Kosten (Umlagebetrag) mit dem auf sie jeweils entfallenden Anteil (Erstattungsbetrag). Für die Pflegekassen wird keine Umlage erhoben.

2.2
Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen und die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse gemäß § 106 SGB V tragen die jeweils tatsächlich anfallenden Kosten der Prüfung ihrer Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung (Prüfungskosten).

2.3
Für Prüfungen, die im Auftrag (z. B. einer Krankenkasse, eines Landesverbandes, des Medizinischen Dienstes, der Aufsicht nach § 88 SGB IV) durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber entsprechend Nummer 2.2 die Prüfungskosten. Das gilt auch für den Einsatz von LPASV-Bediensteten als Sachverständige, soweit nichts anderes vereinbart ist.