Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LPASV-KERdErl - 4. Umlagebetrag

Bibliographie

Titel
Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
Redaktionelle Abkürzung
LPASV-KERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210

Der Umlagebetrag umfasst alle Personal- und Sachkosten, die dem LPASV im jeweiligen Haushaltsjahr nach § 274 SGB V entstehen, einschließlich eines Versorgungslastenanteils von 30 v. H. der Dienstbezüge seiner Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsbezüge, soweit für diese Bediensteten ein Versorgungslastenanteil nicht abgeführt wurde. Die dem MS entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten, die nicht gesondert ermittelbar sind, werden pauschal einbezogen, höchstens jedoch nach dem Anteil der LPASV-Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten des MS am 1. Januar des Abrechnungsjahres.