PSBRdErl,NI - Politiker-Schulbesuchsrunderlass

Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
PSBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 21.10.2020 - 36.3-81704 - VORIS 22410 -

Vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)

Bezug: RdErl. d. MK v. 1.8.2012 (SVBl. S. 426), geändert durch RdErl. v. 1.8.2014 (SVBl. S. 458)
- VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Informationsbesuche1
Teilnahme am Unterricht2
Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretungen3
Veranstaltungen von Schülergruppen4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 PSBRdErl - Informationsbesuche

Bibliographie

Titel
Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
PSBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Personen mit Mandaten oder Ämtern in kommunalen, staatlichen oder überstaatlichen Volksvertretungen oder Körperschaften haben jederzeit das Recht, sich über Probleme in den Schulen zu informieren. Sie bedürfen hierzu keiner Genehmigung. Im Interesse einer guten Zusammenarbeit sollten sie allerdings der Schulleiterin oder dem Schulleiter ihren Besuch mindestens drei Tage vorher ankündigen, damit sich die Schule darauf einrichten kann.

1.2 Bei Besuchen, die nicht ausschließlich pädagogischen Zielsetzungen in der Schule gewidmet sind, ist die Zuständigkeit des Schulträgers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollten in diesen Fällen den Schulträger unverzüglich von einem angekündigten Besuch unterrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)

Abschnitt 2 PSBRdErl - Teilnahme am Unterricht

Bibliographie

Titel
Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
PSBRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Es entspricht einer in Niedersachsen seit vielen Jahren bewährten Praxis, Fachkräfte außerhalb des Lehrerkollegiums für praxisbezogene Vorträge und Diskussionen zu gewinnen, die den Unterricht ergänzen. Die Schulen dürfen daher Personen nach Nummer 1.1 Satz 1 sowie sonstige Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien einladen, in didaktisch und methodisch begründeten Fällen am Unterricht, insbesondere in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes teilzunehmen. Die Besuche müssen sich in den planmäßigen Unterricht einfügen. Die Lehrkraft behält die Verantwortung für den Unterricht. Bei der Planung solcher Veranstaltungen sind Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu beteiligen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, § 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG).

2.2 Die Entscheidung über den Besuch von Politikerinnen und Politikern nach Nummer 2.1 sowie über die Durchführung von Podiumsdiskussionen in Schulen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Einladungen nach Nummer 2.1 hat die Lehrkraft stets darauf zu achten, dass die Sachverhalte im Unterricht insgesamt ausgewogen dargestellt werden. Die Schule hat dafür zu sorgen, dass bei diesen Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine Partei bevorzugt oder benachteiligt wird. Sie ist zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Bei Einladungen zu Podiumsdiskussionen hat die Schule die Auswahl aus der Zahl der zugelassenen Parteien nach deren Bedeutung (sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit) vorzunehmen. Die Bedeutung einer Partei bemisst sich vorrangig nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen. Um einer möglichen Entwicklung einer Partei innerhalb einer Legislaturperiode gerecht zu werden, sind nachrangig folgende Kriterien zu berücksichtigen: repräsentative Umfragen (sog. Prognosen), Mitgliederzahl, Umfang und Ausbau des Organisationsnetzes einer Partei, Beteiligung an Regierungen in Bund und Ländern und Vertreten sein in Parlamenten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)

Abschnitt 3 PSBRdErl - Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretungen

Bibliographie

Titel
Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Schülervertretungen sind zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Die Veranstaltungen von Schülerräten, Klassenschülerschaften und ihren Arbeitsgemeinschaften dürfen nicht einseitig sein oder eine bestimmte politische Richtung bevorzugen. Die Veranstalter haben deshalb darauf zu achten, dass bei Einladungen, die im Laufe eines Jahres ausgesprochen werden, keine demokratische Partei bevorzugt oder benachteiligt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)

Abschnitt 4 PSBRdErl - Veranstaltungen von Schülergruppen

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Besuche von Politikerinnen und Politikern in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
PSBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

§ 86 NSchG privilegiert nur eigene Aktivitäten der Mitglieder von Schülergruppen. Öffentliche und schulöffentliche Veranstaltungen von Schülergruppen mit Politikerinnen und Politikern sind deshalb in der Schule nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sichergestellt ist, dass Vertreterinnen und Vertreter aller demokratischen Parteien in der Veranstaltung Gelegenheit erhalten, ihre Ansichten in angemessenem Umfang darzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 21. Oktober 2020 (SVBl. S. 545)